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EUGH URTEIL ZU HONORARSÄTZEN FÜR ARCHITEKTEN UND INGENIEURE

EuGH Urteil: Mindest- und Höchstsätze der HOAI verstoßen gegen Europarecht

Ein Urteil mit Paukenschlag? Der 4. Juli 2019 wird in Deutschland vor allem vielen Architekten und Ingenieuren im Gedächtnis bleiben. Hintergrund: der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die bis dahin geltenden gesetzlichen Honorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gekippt und die Mindest- und Höchstsätze für nicht verhältnismäßig erklärt. Was bedeutet dieses Urteil?

 

Das Urteil: Aktuell ist die Vergütung für Architekten und Ingenieure gesetzlich in der Honorarordung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. In die Honorar-Berechnung fließen unter anderem der Umfang der erbrachten Leistung, die Honorarzone sowie die gesetzlich festgelegten Honorarsätze, zwischen Mindest- und Höchstsatz, mit ein. Diese verbindlichen Honorarsätze in Deutschland sind, laut ergangenem Urteil vom 4. Juli 2019, jedoch nicht mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG vereinbar (EuGH, Urteil vom 4.7.2019, C-377/17). Wie ist kam es zu diesem Urteil? 

Rechtlicher Hintergrund:  EU-Kommission gegen Bundesrepublik
2016 klagte die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik, weil sie die verbindlichen Preise der HOAI als Wettbewerbshindernis sah und der Auffassung war, dass die Verordnung gegen die Niederlassungsfreiheit verstieße. Mitglieder aus anderen EU-Mitgliedstaaten hätten durch die gesetzliche Preisbindung keine Möglichkeit, über den Preis in Wettbewerb zu treten.

Das Gegenargument der Bundesrepublik: Ein fester Preisrahmen sei unabdingbar für Bauqualität und Verbraucherschutz. Das ergangene Urteil, welches Anfang Juli in Luxemburg gesprochen wurde, folgte der Argumentation der EU-Kommission in diesem Punkt. Laut Urteilsbegründung seien die Mindestsätze für Architekten und Ingenieure nicht verhältnismäßig, da es „[...] keine Garantie gebe, dass die Planungsleistungen von Dienstleistungserbringern erbracht würden, die ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen hätten“ (EuGH, Urteil vom 4.7.2019, C-377/17, S.18, 90).
Der Bundesrepublik sei es laut EuGH-Urteil nicht gelungen, in ihrer Argumentation nachweislich darzustellen, dass die Honorarmindestsätze geeignet seien, um Qualitätsstandards und Verbraucherschutz zu sichern.

Was bedeutet das aktuelle Urteil jetzt für Architekten, Ingenieure und für öffentliche Vergabestellen?

Auswirkungen für Architekten und Ingenieure und Planer
Die Normen und Richtlinien der HOAI bleiben erst einmal so lange bestehen, bis die Bundesrepublik Deutschland eine unionsrechte Neuregelung geschaffen hat.
Aktuelle Verträge bleiben bestehen und sind von Rechtsbeschluss am 4. Juli erst einmal nicht betroffenen. Bei Honorarstreitigkeiten vor Gericht hingegen, tritt das neue Urteil bereits in Kraft. Architekten und Ingenieure können sich hier demnach nicht mehr auf die geltenden gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI berufen.

Auswirkungen für öffentliche Vergabestellen
Ab sofort dürfen öffentliche Stellen, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts, die rechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr nutzen.

Liegen bei einer öffentlichen Vergabe für Architekten- oder Ingenieurleistungen angebotene Preise unterhalb der Mindest- oder oberhalb der Höchsthonorarsätze der HOAI, finden diese Angebote zukünftig bei der Erteilung des Zuschlags Berücksichtigung. Angebotszuschläge dürfen ab jetzt nicht mehr aufgrund dieser Tatsache verweigert werden.

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure im Überblick
Die HOAI ist eine verbindliche Regelung des Bundes, welche die Planungsleistungen im Baugewerbe regelt, unter anderem die Mindestvergütung für Architekten und Ingenieure bei Bauvorhaben mit einem Wert von bis zu 25,5 Millionen Euro.

In der Regelung, die seit 2013 gültig ist, ist die Höhe des jeweiligen Vergütungsanspruchs von Architekten und Ingenieuren gegenüber Bauherren festgehalten. Folglich siehe auch weiterführende Informationen auf den Seiten des BMWi.

In wenigen Ausnahmen kommt die HOAI nicht zur Geltung: u.a. wenn zum Beispiel Leistungen durch Generalunternehmer übernommen werden, die regelmäßige Bauleistungen erbringen oder bei Leistungen, die in die Bereiche Maschinen- und Anlagenbau oder Verfahrens-, Elektro-, und Prozesstechnik gehören. Die HOAI gilt auch, wenn die vereinbarten Leistungen nicht durch Architekten oder Ingenieure durchgeführt werden (Leistungsbezug). Leistungserbringer nach HOAI, die keine Architekten oder Ingenieure sind, berechnen sie ebenfalls nach dieser ihre Honorare.

Das ergangene Urteil tangiert nicht die weiteren bestehenden gesetzlichen Regelungen der HOAI wie die Leistungsphasen und Grundleistungen.

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