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Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

WAS IST DIE EINHEITLICHE EUROPÄISCHE EIGENERKLÄRUNG (EEE)? - EINE DEFINITION

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) stellt einen vorläufigen Beleg oder Nachweis der Eignung eines Unternehmens und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen in Form einer Eigenerklärung bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags dar.

Sie wird hauptsächlich bei Beschaffungen oberhalb der EU-Schwellenwerte genutzt. Die EEE ersetzt vorläufig die Vorlage von Eignungsnachweisen in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags. Nur der erfolgreiche Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag vergeben will, muss vor Zuschlagserteilung die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Bescheinigungen und Nachweise vorlegen.

Innerhalb der Europäischen Union wurde die Einheitliche Europäische Eigenerklärung durch die Verordnung VO (EU) 2016/7 von der Europäischen Kommission in Form eines elektronischen Standardformulars in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten eingeführt.

WELCHE VORTEILE HAT DIE EEE?

Für die private Wirtschaft, also konkret für Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, entfällt durch das Ausfüllen der EEE die Notwendigkeit, bei der Abgabe eines Teilnahmeantrages oder eines Angebots viele umfangreiche Bescheinigungen oder andere Nachweise vorzulegen.

Die EEE ersetzt als vorläufiger Nachweis Bescheinigungen von Behörden oder Dritten und reduziert dadurch den Aufwand für die Unternehmen.

Die EEE ist EU-weit einheitlich und erleichtert daher die Teilnahme an Vergabeverfahren in anderen EU-Mitgliedstaaten.

Die Nutzung der EEE wird dadurch erleichtert, dass sie auch elektronisch über einen Online-Dienst (EEE-Dienst) ausgefüllt werden kann. Dieser Online-Dienst führt die Nutzer Schritt für Schritt durch die Erstellung einer elektronischen EEE. Auch kann eine bereits früher verwendete EEE grundsätzlich wiederverwendet werden, sofern die darin gemachten Angaben weiterhin zutreffend, aktuell sind und soweit die Angaben für die im neuen Vergabeverfahren gestellten Eignungsanforderungen passend sind.

Für die öffentlichen Auftraggeber vereinfacht die EEE Eignungsprüfung bzw. den Vergleich der Angaben der teilnehmenden Unternehmen.

Der Auftraggeber soll als Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen in der Regel solche Bescheinigungen und sonstige Nachweise zu Eignung und Ausschlussgründen verlangen, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind. Umgekehrt ist ein öffentlicher Auftraggeber allerdings nicht verpflichtet, die Vorlage aller in e-Certis für Deutschland erfassten Dokumente in einem Vergabeverfahren als Nachweis anzufordern.

Die elektronische EEE und e-Certis sind eng miteinander verknüpft: Für den Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen in e-Certis erfassten Nachweis fordert, stellt die elektronische EEE automatisch die Verknüpfung zu dem in e-Certis hinterlegten Dokumentenmuster her.

WAS GILT BEI VERWENDUNG DER EEE IM VERGABEVERFAHREN?

Wird die Einheitliche Europäische Eigenerklärung von den Bietern vorgelegt, muss der öffentliche Auftraggeber sie als vorläufigen Beleg der Eignung eines Unternehmens akzeptieren.

Eine Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, ausschließlich die Einheitliche Europäische Eigenerklärung als Eignungsnachweis vorzusehen, besteht jedoch nicht. Öffentliche Auftraggeber können also weiterhin eigene Formulare zum Nachweis der Eignung durch die Bieter oder Bewerber erstellen oder Formulare aus Vergabehandbüchern nutzen. Auch besteht keine Verpflichtung der Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, die Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu verwenden; es handelt sich um eine freiwillige Möglichkeit.

WIE IST DIE EEE AUFGEBAUT?

  • Teil I umfasst Angaben zum Vergabeverfahren und zum öffentlichen Auftraggeber.
  • Teil II enthält Angaben zum Unternehmen und zu seinen Vertretern. Bei Bietergemeinschaften, Eignungsleihe oder Unterauftragsvergabe sind Angaben hierzu zu machen sowie bei Bietergemeinschaften und Eignungsleihe für jedes der betreffenden Unternehmen eine vollständig ausgefüllte, separate EEE vorzulegen.
  • Teil III enthält Angaben zu Ausschlussgründen sowie zu einer etwaigen Selbstreinigung des Unternehmens.
  • Teil IV betrifft die vom öffentlichen Auftraggeber jeweils in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien. Die pauschale Angabe eines Unternehmens, dass es alle festgelegten Eignungskriterien erfüllt (ohne weitere Angaben zu einzelnen Eignungskriterien), genügt nur dann, wenn der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen diesen sogenannten Globalvermerk als ausreichend angegeben hat.
  • Teil V ist dann anwendbar, wenn der öffentliche Auftraggeber (zusätzlich zu den Eignungskriterien) zur Verringerung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, bestimmte Eignungskriterien ausdrücklich als Auswahlkriterien festgelegt hat. Das gilt nur für zweistufige Verfahren, also nicht für das offene Verfahren.
  • Teil VI enthält die Abschlusserklärung. Erklärt wird, dass die angegebenen Informationen korrekt sind und das Unternehmen in der Lage ist, auf Anfrage unverzüglich die genannten Nachweise beizubringen. Ferner wird die Zustimmung dazu erklärt, dass der öffentliche Auftraggeber Zugang zu den angegebenen Nachweisen erhält.

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