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Vergabeverordnung (VgV)

WAS IST DIE VERGABEVERORDNUNG (VGV)? - EINE DEFINITION

Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (kurz: Vergabeverordnung - VgV) formt die Regeln zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) näher aus.

In Deutschland ist das Europäische Vergaberecht, konkret die drei EU-Richtlinien, in denen auf EU-Ebene die EU-weite öffentliche Auftragsvergabe geregelt wird, vor allem im Vierten Teil des GWB umgesetzt. Dieser wird durch mehrere Rechtsverordnungen ergänzt, die die allgemeinen Regelungen des Gesetzes aufgreifen und in zahlreichen Detailfragen konkretisieren und ergänzen.

Die VgV ist eine dieser Rechtsverordnungen; sie enthält vor allem Verfahrensregeln für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte, aber auch für Planungswettbewerbe und die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen. Die Allgemeinen Bestimmungen und die Vorgaben zur Kommunikation im Abschnitt 1 der VgV sowie Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 der VgV (Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren) sind auch für die Vergabe von Bauaufträgen mit einem geschätzten Auftragswert oberhalb des EU-Schwellenwertes anzuwenden.

WAS STEHT IN DER VERGABEVERORDNUNG? - EIN ÜBERBLICK

Während im Vierten Teil des GWB allgemeine Regelungen zum Vergabeverfahren „vor die Klammer“ gezogen werden, konkretisiert und präzisiert die Vergabeverordnung die Regelungen für das Vergabeverfahren, an die sich öffentliche Auftraggeber bei der Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte - insbesondere bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen - halten müssen.

Die VgV legt u. a. fest, unter welchen Voraussetzungen eine Verfahrensart gewählt werden darf und enthält darüber hinaus Verfahrensregeln zum Ablauf der einzelnen Vergabearten. Die VgV gibt hierzu "Leitplanken" vor, wie das jeweilige Vergabeverfahren durchzuführen ist, welche Fristen gelten etc. Sie legt fest, welche konkreten inhaltlichen Vorgaben in einem Vergabeverfahren zu beachten sind, zum Beispiel für die verschiedenen Bekanntmachungen, für die Vergabeunterlagen und deren Bereitstellung sowie insbesondere für die Leistungsbeschreibung, für die Festlegung der Eignungs- und der Zuschlagskriterien sowie für die Prüfung und Wertung der Angebote etc.

WELCHE REGELUNGEN WERDEN DURCH DIE VERGABEVERORDNUNG ERSETZT?

Die VgV enthält Verfahrensregeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte; sie ist die maßgebliche Verfahrensordnung für die Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungen. Sie ersetzt damit den zuvor in diesem Bereich geltenden 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) sowie die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), die seit April 2016 entfallen sind.

FÜR WEN GILT DIE VERGABEVERORDNUNG?

Die VgV gilt für öffentliche Auftraggeber, die öffentliche Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte vergeben.

FÜR WELCHE ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE GILT DIE VERGABEVERORDNUNG?

Die VgV trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte und bei der Ausrichtung von Wettbewerben, sie regelt vor allem die Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungen mit einem geschätzten Auftragswert oberhalb des EU-Schwellenwertes von derzeit (Stand DEZ 2022) 215.000,- EUR netto.

Für die Vergabe von Bauleistungen sind nur der Abschnitt 1 ("Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation") und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 ("Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren") der VgV anzuwenden; im Übrigen ist der 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A-EU) anzuwenden, der für die Vergabe von Bauaufträgen oberhalb des EU-Schwellenwertes die entsprechende Richtlinie der EU-Kommission für EU-weite Vergaben umsetzt.

FÜR WELCHE AUFTRÄGE GILT DIE VERGABEVERORDNUNG NICHT?

Die VgV gilt nicht für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zwecke der Ausübung einer Sektorentätigkeit, für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.

WIE IST DIE VERGABEVERORDNUNG AUFGEBAUT?

Die VgV gliedert sich in sieben Abschnitte, zum Teil mit Unterabschnitten.

  • In Abschnitt 1 finden sich allgemeine Bestimmungen sowie die Grundsätze der Kommunikation im Vergabeverfahren, insbesondere Regeln zur elektronischen Kommunikation.
  • Abschnitt 2 der VgV regelt das Vergabeverfahren. Er legt die Voraussetzungen für die Wahl einer Verfahrensart fest und macht Vorgaben zum Ablauf des jeweiligen Verfahrens sowie auch zu Rahmenvereinbarungen, dynamischen Beschaffungssystemen, elektronischen Auktionen und elektronischen Katalogen. Zur Vorbereitung des Vergabeverfahrens finden sich etwa Bestimmungen zur Markterkundung, zu den Vergabeunterlagen und deren Bereitstellung sowie zur Leistungsbeschreibung. Ein eigener Unterabschnitt regelt die verschiedenen Formen der Bekanntmachung. Bei dem Unterabschnitt "Anforderungen an Unternehmen" bildet die Eignung einen besonderen Schwerpunkt. Im Abschnitt 2 finden sich auch Regelungen dazu, wie und in welcher Form Teilnahmeanträge und Angebote einzureichen sind sowie zu den Zuschlagskriterien und wie die Angebote vom Auftraggeber geprüft und gewertet werden müssen.
  • Abschnitt 3 der VgV enthält besondere Bestimmungen für soziale und andere besondere Dienstleistungen. Er sieht Erleichterungen hinsichtlich der Wahl der Verfahrensart; für die Laufzeit von Rahmenvereinbarungen vor, zudem gelten besondere Regelungen für die Zuschlagskriterien sowie abweichende Mindestfristen.
  • Abschnitt 4 enthält besonderen Vorgaben für die Beschaffung von energieverbrauchsrelevanten Leistungen.
  • Abschnitt 5 enthält grundlegende Vorschriften zur Durchführung von Planungswettbewerben.
  • Abschnitt 6 trägt den Besonderheiten der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen Rechnung.
  • Abschnitt 7 schließlich trifft Übergangs- und Schlussbestimmungen.

WELCHE VGV-VERFAHREN GIBT ES?

Die VgV sieht verschiedene Vergabeverfahren vor:

Während der öffentliche Auftraggeber unter diesen beiden Verfahren frei wählen darf, darf er auf die übrigen Verfahren nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zurückgreifen.

Die weiteren Vergabeverfahren sind

WIE LANGE DAUERT EIN VGV-VERFAHREN?

Wie lange ein Vergabeverfahren nach der VgV dauert, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls und zum Beispiel auch von der gewählten Verfahrensart ab. So kann ein offenes Verfahren in etwa anderthalb bis zwei Monaten durchgeführt werden.

Zu berücksichtigen sind dabei die regelmäßige Mindestfrist für die Erarbeitung und Abgabe der (elektronischen) Angebote von 30 Tagen, der Zeitraum, den der Auftraggeber für die Prüfung und Wertung der Angebote benötigt (etwa eine Arbeitswoche) sowie die 10-tägige Wartefrist vor Zuschlagserteilung. Ein Verhandlungsverfahren mit mehreren Verhandlungsrunden kann unter Umständen deutlich länger dauern.

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