Aufklärungsverhandlungen
Bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens besteht ein Verhandlungsverbot zwischen Auftraggeber und Bieter. Aufklärungsgespräche dürfen dennoch geführt werden. Dabei können die Eignung des Bieters, das Angebot selbst, Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die Art der Durchführung, die Angemessenheit der Preise, aber auch Ursprungsorte und Bezugsquellen von Stoffen und Bauteilen thematisiert werden.