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Parallelausschreibung

Wird eine zu erbringende Leistung im Vergabewesen zum selben Zeitpunkt zweifach ausgeschrieben, so bezeichnet man dies als Parallelausschreibung.

Diese bietet sich beispielsweise an, wenn eine Leistung zur Vergabe sowohl an einen Generalunternehmer als auch, nach Losen getrennt, an mehrere Unternehmer ausgeschrieben werden soll. Bezuschlagt wird schließlich das ausschreibungsübergreifend wirtschaftlichste Angebot.

Eine Parallelausschreibung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Verfahrenstransparenz gewahrt wird und das Vorgehen für die Bieter erkennbar ist. Darüber hinaus darf eine Parallelausschreibung nicht zum Zwecke der Markterkundung durchgeführt werden oder für die Bieter zu einem unzumutbaren Arbeitsaufwand bei der Angebotserstellung führen.

Die Parallelausschreibung ist von der grundsätzlich vergaberechtswidrigen Doppelausschreibung abzugrenzen.

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