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WAS BEDEUTET DAS WETTBEWERBSREGISTER FÜR BIETER?

Was bedeutet das Wettbewerbsregister für Bieter?

Das digitale Wettbewerbsregister (WRegG) soll öffentlichen Auftraggebern den Zugang zu Informationen über Rechtsverstöße durch Bieter erleichtern. Für Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, kann ein Registereintrag allerdings schwerwiegende Folgen haben. In unserem Magazinbeitrag finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

 

Warum ist das Wettbewerbsregister nötig?

Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag aus, muss er im Vergabeverfahren nicht nur prüfen, ob die Bieterfirmen fachlich geeignet sind, sondern auch, ob die Unternehmen Rechtsverstöße begangen haben, die zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen (können). Derartige Ausschlussgründe sehen die §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor. 

Bisher waren öffentliche Auftraggeber dabei auf die Register der Länder oder die Selbstauskünfte der Unternehmen angewiesen. Das erschwerte die Prüfung von Rechtsverstößen: Nicht alle Länder haben entsprechende Register, zudem bestehen häufig unterschiedliche Eintragungsvoraussetzungen. In dem neu geschaffenen Wettbewerbsregister, welches beim Bundeskartellamt geführt wird, werden die relevanten Rechtsverstöße elektronisch erfasst. Zu den mitteilungspflichtigen Behörden zählen u. a. Staatsanwaltschaften oder Zoll- und Finanzbehörden. Diese sowie öffentliche Auftraggeber lassen sich seit der Einführung des Registers für dessen Nutzung registrieren.

 

Aus welchen Gründen wird ein Unternehmen im Wettbewerbsregister erfasst?

Erfasst werden unternehmensbezogene Straftaten, wie

  • Betrug,
  • Steuerhinterziehung,
  • Geldwäsche,
  • Bestechung, 
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt,
  • Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften,
  • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz sowie
  • Kartellverstöße (§ 2 WRegG).

 

Unternehmen werden unter zwei Voraussetzungen in das Register eingetragen (§ 2 Abs. 1 und 3 WRegG):

  • Erstens muss der Gesetzesverstoß dem Unternehmen zuzurechnen sein. Das ist der Fall, wenn etwa ein Geschäftsführer oder Prokurist in seiner Leitungsfunktion die Tat begangen hat.
  • Zweitens muss das dazu ergangene Urteil, der Strafbefehl oder der Bußgeldbescheid rechtskräftig sein. Bei Verstößen gegen das Kartellverbot genügt der Erlass des Bußgeldbescheids (§ 2 Abs. 2 WRegG).

 

Ab wann ist eine Abfrage für öffentliche Auftraggeber verpflichtend?

Bund, Länder und Kommunen sowie Unternehmen der öffentlichen Hand sind künftig bei einer Ausschreibung von Aufträgen im Wert von mehr als 30.000 Euro verpflichtet, Eintragungen beim Wettbewerbsregister abzufragen (§ 6 Abs. 1 WRegG). Eine derartige Abfragepflicht besteht auch für Sektorenauftraggeber sowie für Konzessionsgeber, sofern die Schwellenwerte des § 106 GWB erreicht sind.

Nur diese öffentlichen Stellen haben Zugriff auf das Register. Das Wettbewerbsregister ist also nicht jedermann zugänglich – und damit auch kein öffentlicher Pranger.

Ausnahmen für die Abfragepflicht gelten für Sachverhalte, welche von der Anwendbarkeit des Vergaberechts ausgenommen sind, sowie für Auslandsdienststellen. Zudem ist eine Abfrage entbehrlich, wenn ein Auftraggeber innerhalb der letzten zwei Monate zu dem entsprechenden Unternehmen bereits eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister erhalten hat.

Liegt der Auftragswert unter der Grenze von 30.000 Euro sind Auftraggeber nicht verpflichtet, Eintragungen in das Register abzufragen, haben aber die Möglichkeit dazu (§ 6 Abs. 2 WRegG). Das gilt auch im Teilnahmewettbewerb für die Bieter, die der Auftraggeber zu der Abgabe eines Angebotes auffordern will.

 

Führt ein Registereintrag automatisch zum Ausschluss vom Vergabeverfahren?

Nein, das Wettbewerbsregister sieht derzeit keinen Automatismus vor.

Selbst wenn zu einem Bieter ein Eintrag vorhanden ist, muss der öffentliche Auftraggeber nach wie vor eigenverantwortlich nach den allgemeinen Kriterien des Vergaberechts entscheiden, ob er den Bieter ausschließt (§ 6 Abs. 5 WRegG). Liegen nur mögliche (fakultative) Ausschlussgründe im Sinne des § 124 GWB vor, reicht der bloße Verweis auf einen Registereintrag für einen Ausschluss nicht aus. Der Auftraggeber hat dann im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zu entscheiden, ob er den betreffenden Bieter zukünftig für zuverlässig hält. Nur besonders schwere Gesetzesverstößen, wie etwa Bestechung, werden nach § 123 GWB mit dem zwingenden Ausschluss vom Vergabeverfahren sanktioniert.

 

Wie erfahren Unternehmen von einem drohenden Registereintrag?

Vor der Eintragung in das Wettbewerbsregister informiert das Bundeskartellamt das betroffene Unternehmen über den Inhalt der geplanten Eintragung. Zugleich erhält das Unternehmen die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen (§ 5 Abs. 1 WRegG).

Unternehmen können vom Bundeskartellamt Selbstauskunft über ihre Einträge verlangen (§ 5 Abs. 2 WRegG). Hierfür fällt eine Gebühr in Höhe von 20 Euro an (§ 8 Abs. 2 WregV). Unternehmen, die regelmäßig an Vergabeverfahren der öffentlichen Hand teilnehmen, sollten von dieser Möglichkeit regen Gebrauch machen. Betroffene Unternehmen können auch verlangen, dass ihrem Rechtsanwalt unbeschränkte Akteneinsicht gewährt wird (§ 5 Abs. 6 WRegG).

 

Wer ist für die Richtigkeit der übermittelten Daten verantwortlich?

Für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten ist die mitteilungspflichtigen Behörde verantwortlich (§ 4 Abs. 3 WRegV). Sie ist verpflichtet, das Kartellamt über nachträgliche Änderungen zu informieren – zum Beispiel, wenn ein betroffenes Unternehmen nach Erlass einer eintragungspflichtigen Entscheidung seine Rechtsform geändert, seinen Unternehmenssitz verlagert oder einen anderen gesetzlichen Vertreter gewählt hat.

 

Wie lange bleibt ein Eintrag im Wettbewerbsregister bestehen?

Gelöscht wird ein Eintrag erst drei Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung, bei schwerwiegenden Straftaten sogar erst nach fünf Jahren (§ 7 Abs. 1 WRegG).

Liegen mehrere Eintragungen wegen desselben Fehlverhaltens vor und gelten die selben Löschungsvoraussetzungen und -fristen, so werden nach Fristablauf all diese Eintragungen gelöscht. Bei unterschiedlichen Fristen ist die längere Frist für die Löschung aller Eintragungen zu demselben Fehlverhalten maßgeblich. Ist eine Eintragung gelöscht worden, darf die der Eintragung zugrundeliegende Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Vergabeverfahren nicht mehr zum Nachteil des betroffenen Unternehmens verwertet werden.

 

Kann ein Registereintrag vorzeitig gelöscht werden?

Der mehrjährige Zeitraum eines Eintrags in das Register kann für ein Unternehmen unter Umständen existenzbedrohend sein. Es hat aber die Möglichkeit, beim Bundeskartellamt den Antrag auf vorzeitige Löschung der Eintragung zu stellen, wenn es eine sogenannte Selbstreinigung durchgeführt hat. Die Voraussetzungen dafür sind in § 125 GWB geregelt: Demnach müssen die Unternehmen dem Bundeskartellamt nachweisen, dass sie Maßnahmen zur Schadensregulierung ergriffen, aktiv mit den Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet und hinreichend Vorsorge gegen künftige Rechtsverstöße getroffen haben.

Bei Steuerhinterziehung gilt die Sonderregelung des § 123 Abs. 4 S. 2 GWB. In diesen Fällen müssen die säumigen Unternehmen nachweisen, dass sie die Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung gezahlt haben oder sich zur Zahlung, einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet haben.

Das Kartellamt bewertet die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen der Selbstreinigung. Dabei hat es die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Es kann auch verlangen, dass das Unternehmen geeignete Gutachten oder andere Unterlagen zur Bewertung der Selbstreinigung vorlegt (§ 11 Abs. 1 WRegV). Lehnt das Kartellamt den Antrag auf vorzeitige Löschung ab, bindet das nicht zugleich auch den Auftraggeber (§ 7 Abs. 2 S. 2 WRegG). Das Unternehmen kann gegenüber dem Auftraggeber weiterhin seine Selbstreinigung nachweisen.

 

Was kann ein Unternehmen gegen eine fehlerhafte Eintragung tun?

Weist das betroffene Unternehmen vor einer Eintragung nach, dass die übermittelten Daten fehlerhaft sind, muss das Bundeskartellamt entweder von einer Eintragung absehen oder die fehlerhaften Daten korrigieren (§ 5 Abs. 1 S. 2 WRegG). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der gemeldeten Sanktionsentscheidung sind dann allerdings nicht mehr möglich. Ist es einmal zu einer Eintragung gekommen, können sich Unternehmen hiergegen rechtlich zur Wehr setzen: Gegen Entscheidungen des Bundeskartellamtes ist die Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf zulässig (§ 11 Abs. 1 WRegG).

 

Was bedeutet das Wettbewerbsregister für Bieter?

Das Wettbewerbsregister zwingt Unternehmen, die an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen wollen, dazu, ihr Augenmerk noch stärker auf ihre Compliance und vor allem auf Maßnahmen der Selbstreinigung zu richten. Sie sollten frühzeitig aktiv werden, um schnellstmöglich Selbstreinigungsmaßnahmen beim Bundeskartellamt anzuzeigen und so die Dauer der Registereintragung so kurz wie möglich zu halten. 

 

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