Lieferauftrag
Lieferaufträge haben im Sinne von § 103 Abs. 2 GWB die Beschaffung von Waren zum Kauf, zum Leasing, zur Miete oder zur Pacht zum Gegenstand.
Die Vergabe von Lieferaufträgen der öffentlichen Hand ist im Oberschwellenbereich durch die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) geregelt. Für den Unterschwellenbereich gilt die VOL/A.