Vergabeverordnung (VgV)

WAS IST DIE VERGABEVERORDNUNG (VgV)?

Die Vergabeverordnung (VgV) konkretisiert die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die grundlegenden Vorgaben enthält der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Das europäische Vergaberecht beruht im Kern auf drei EU-Richtlinien aus dem Jahr 2014. Sie regeln die europaweite Vergabe öffentlicher Aufträge:
  • Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe im klassischen Bereich,
  • Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste,
  • Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe.


Deutschland setzt diese Vorgaben vor allem im Vierten Teil des GWB um. Mehrere Rechtsverordnungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen und konkretisieren sie in Detailfragen. Dazu gehören insbesondere:

  • die VgV für die klassische Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge,
  • die Sektorenverordnung (SektVO) für die Vergabe durch Sektorenauftraggeber,
  • die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) für die Vergabe von Konzessionen.

Die VgV enthält vor allem Verfahrensregeln für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Außerdem regelt sie Planungswettbewerbe sowie die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.
Bei Bauaufträgen oberhalb des maßgeblichen EU-Schwellenwerts gelten ebenfalls bestimmte Regelungen der VgV. Dazu gehören Abschnitt 1 mit den allgemeinen Bestimmungen und zur Kommunikation sowie Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, zu besonderen Methoden und Instrumenten im Vergabeverfahren.
Mit ihrer Neufassung im Jahr 2016 löste die VgV den zuvor geltenden 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) sowie die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) ab.

FÜR WEN GILT DIE VgV?

Die VgV gilt für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB, die öffentliche Aufträge oberhalb der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte vergeben. Diese Schwellenwerte legen fest, ab welcher Größenordnung die EU-weiten Vergaberegeln gelten.
Die VgV enthält nähere Bestimmungen zum Verfahren bei öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben. Sie regelt vor allem die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
Seit dem 01.01.2026 gelten folgende Schwellenwerte (netto):
Auftragsart
Schwellenwert ab 01.01.2026
Liefer- und Dienstleistungsaufträge, übrige öffentliche Auftraggeber
216.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge, oberste und obere Bundesbehörden
140.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich nach der SektVO
432.000 Euro
Bauaufträge und Konzessionen
5.404.000 Euro
Hinweis: Die genannten Schwellenwerte gelten ab dem 01.01.2026 und werden alle 2 Jahre angepasst.
Sonderfall Bauaufträge
Bei der Vergabe von Bauleistungen gelten Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation“) sowie Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 („Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren“), der VgV.
Im Übrigen gilt der 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A-EU). Dieser setzt die Vorgaben der Richtlinie 2014/24/EU für die Vergabe von Bauaufträgen oberhalb des EU-Schwellenwerts um.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die VgV gilt nicht für:
  • die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sektorenauftraggeber zur Ausübung einer Sektorentätigkeit; hier gilt die SektVO,
  • die Vergabe verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge; hier gilt die VSVgV,
  • die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber; hier gilt die KonzVgV.

AUFBAU UND INHALT DER VgV

Der Vierte Teil des GWB enthält die grundlegenden Regelungen zum Vergabeverfahren. Die VgV konkretisiert diese Vorgaben und legt fest, welche Verfahrensregeln öffentliche Auftraggeber bei der Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte einhalten müssen. Das gilt insbesondere für Liefer- und Dienstleistungsaufträge.
§ 119 GWB bestimmt, welche Verfahrensarten grundsätzlich zur Verfügung stehen. Die VgV regelt deren konkrete Anwendung und den Ablauf des jeweiligen Verfahrens.
Die VgV gliedert sich in sieben Abschnitte:
  • Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation: Dieser Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen sowie Grundsätze für die Kommunikation im Vergabeverfahren, insbesondere zur elektronischen Kommunikation.
  • Abschnitt 2 – Vergabeverfahren: Dieser Abschnitt regelt das Vergabeverfahren. Außerdem legt er fest, unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Verfahrensart gewählt werden darf. Weitere Regelungen betreffen den Ablauf des Verfahrens sowie Rahmenvereinbarungen, dynamische Beschaffungssysteme, elektronische Auktionen und elektronische Kataloge. Zur Vorbereitung des Vergabeverfahrens enthält der Abschnitt Regelungen zur Markterkundung, zu den Vergabeunterlagen und ihrer Bereitstellung sowie zur Leistungsbeschreibung. Ein eigener Unterabschnitt regelt die verschiedenen Formen der Bekanntmachung. Ein weiterer Unterabschnitt befasst sich mit den Anforderungen an Unternehmen; dabei bildet die Eignungsprüfung einen Schwerpunkt. Ergänzend enthält Abschnitt 2 Regelungen zur Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten, zu Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie zur Prüfung und Wertung der Angebote.
  • Abschnitt 3 – Soziale und andere besondere Dienstleistungen: Dieser Abschnitt enthält besondere Regelungen, unter anderem zu den zulässigen Verfahrensarten, zur Laufzeit von Rahmenvereinbarungen, zu Zuschlagskriterien und zu Mindestfristen.
  • Abschnitt 4 – Energieverbrauchsrelevante Leistungen: Dieser Abschnitt enthält besondere Vorgaben für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen mit relevantem Energieverbrauch.
  • Abschnitt 5 – Planungswettbewerbe: Dieser Abschnitt enthält grundlegende Vorschriften zur Durchführung von Planungswettbewerben.
  • Abschnitt 6 – Architekten- und Ingenieurleistungen: Dieser Abschnitt berücksichtigt die Besonderheiten dieser Auftragsart.
  • Abschnitt 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen.

WELCHE VERFAHRENSARTEN REGELT DIE VgV?

Die VgV sieht folgende Verfahrensarten vor:
  • das offene Verfahren,
  • das nicht offene Verfahren,
  • das Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb,
  • den wettbewerblichen Dialog und
  • die Innovationspartnerschaft.

Zwischen dem offenen und dem nicht offenen Verfahren kann der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich frei wählen. Die übrigen Verfahren darf er nur anwenden, wenn besondere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.


DIE DAUER EINES VERGABEVERFAHRENS?

Die Dauer eines Vergabeverfahrens nach der VgV hängt vom Einzelfall und insbesondere von der gewählten Verfahrensart ab. Als grobe Orientierung kann ein offenes Verfahren etwa anderthalb bis zwei Monate dauern. Für die zeitliche Planung sollten Sie insbesondere folgende Mindest- und Richtwerte berücksichtigen:
  • eine regelmäßige Mindestfrist von 30 Tagen für die Erstellung und elektronische Übermittlung der Angebote,
  • etwa eine Arbeitswoche für die Prüfung und Wertung der Angebote,
  • eine 10-tägige Wartefrist vor der Zuschlagserteilung.
Ein Verhandlungsverfahren mit mehreren Verhandlungsrunden kann deutlich länger dauern. Zusätzlich zu den regulären Fristen kommen weitere Verhandlungsphasen und gegebenenfalls Fristen für die Nachbesserung von Angeboten hinzu.
 

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