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Dienstleistungskonzession

Unter einer Dienstleistungskonzession wird ein Vertrag verstanden, mit dem öffentliche Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer (Konzessionär) mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
Im Gegensatz zum Dienstleistungsauftrag hat die Gegenleistung in der Regel keinen vorher festgesetzten Preis. Sie beinhaltet stattdessen das Recht, die zu erbringende Leistung zu nutzen (ggf. auch zuzüglich der Zahlung eines verhandelten Preises) und somit zur Refinanzierung der Investitionen beizutragen Der Konzessionär trägt das wirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsrisiko dabei ganz oder zum überwiegenden Teil. Dienstleistungskonzessionen sind oberhalb der Schwellenwerte europaweit auszuschreiben (es gelten jedoch einige Vereinfachungen, vgl. Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)).

Kann nicht zuverlässig abgegrenzt werden, ob es sich um eine Dienstleistungskonzession oder doch einen Dienstleistungsauftrag handelt, ist im Zweifel von einem Dienstleistungsauftrag auszugehen.
Beispiele für Dienstleistungskonzessionen sind z.B. der Bau und Betrieb Feuerbestattungsanlage oder auch die Vermietung/Verpachtung von Verkaufsstellen zum Erstellen und Vertrieb von Kfz-Kennzeichen.

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