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Ex-Ante-Transparenz

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Die Ex-Ante-Transparenz gilt für den Unterschwellenbereich. Sie bezieht sich auf beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sowie Freihändige Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb und besagt, dass diese Verfahren ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 € vorab bekanntgemacht werden müssen. Dies wurde nachträglich in der im Juni 2010 in Kraft getretenen Vergabeordnung geregelt (vgl. § 19 Abs. 5 VOB/A.). Seit der Neuregelung wurden 40 % mehr Informationen zu öffentlichen Bauvorhaben veröffentlicht. Unternehmen aus der Baubranche verfügen somit über eine neue Informationsquelle zu geplanten Aufträge der öffentlichen Hand. Vergleichen Sie hierzu: Ex-Post-Tranparenz

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