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Unvollständiges Angebot

Angebote, welche nicht alle in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Preisangaben enthalten, können von der Ausschreibung ausgeschlossen werden, da sie nicht mit den anderen Angeboten vergleichbar sind.

Grundsätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, vor einem Ausschluss die Angebote genau zu prüfen und sorgfältig zu beurteilen. Für den Oberschwellenbereich sieht die Vergabeverordnung (VgV) vor, dass es im Ermessen des Auftraggebers liegt, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzufordern (vgl. § 56 Abs. 2 VgV). Er kann solche Nachforderungen im Vorhinein ausschließen, muss dies aber entsprechend bekanntgeben.

Nach § 16 Abs. 2 VOL/A bleibt es auch im Unterschwellenbereich dem Ermessen des Auftraggebers überlassen, ob er von einem Bieter Ergänzungen verlangt oder diesen direkt ausschließt.

Demgegenüber verpflichtet die VOB/A Abschnitt 2 den Auftraggeber im Oberschwellenbereich, vor einem Ausschluss Angaben nachzufordern (vgl. § 16a EU VOB/A). Ausgenommen sind grobe „Verfehlungen“ wie Fristversäumnis oder die Änderung der Vergabeunterlagen. Der Bieter hat dann sechs Tage Zeit, die Unterlagen nachzureichen.
Nach § 16a VOB/A gilt Gleiches auch im Unterschwellenbereich: Der Auftraggeber muss nachfordern.

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