
Rechtsanwalt Oliver Hattig | 04.02.2021
Die Ablehnung von Angeboten seitens des öffentlichen Auftraggebers findet Anwendung, wenn der Preis des Bieters unauskömmlich ist und er den anvisierten Auftrag nicht bis zum tatsächlichen Auftragsende ordnungsgemäß realisieren kann.
Siehe auch Angemessenheit des Angebots.
Rechtliches