
DTAD Redaktionsteam | 21.01.2021
„Außergewöhnliche hoher Aufwand“ meint jenen des Bieters bei der Angebotserstellung. Er rechtfertigt im Unterschwellenbereich eine Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (vgl. § 3a Abs. 3 VOB/A).
Rechtliches