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Außergewöhnlicher Aufwand

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„Außergewöhnliche hoher Aufwand“ meint jenen des Bieters bei der Angebotserstellung. Er rechtfertigt im Unterschwellenbereich eine Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (vgl. § 3a Abs. 3 VOB/A).

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