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Geheimwettbewerb

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Öffentliche Aufträge werden im Wettbewerb vergeben (Wettbewerbsgrundsatz, § 97 Abs. 1 GWB). Unabdingbare Voraussetzung für einen unverfälschten Wettbewerb ist, dass jeder Bieter sein Angebot in Unkenntnis der Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulationen seiner Mitbewerber abgibt. Vergabeverfahren über öffentliche Aufträge werden daher in einem geheimen Wettbewerb oder Geheimwettbewerb durchgeführt.

Angebot müssen im verschlossenen Umschlag bzw. elektronisch verschlüsselt eingereicht werden und sind auch danach von der Vergabestelle vertraulich zu behandeln. Parallel- oder Mehrfachangebote eines Bieters sowie sonstige Angebote, die nach den Umständen die gegenseitige Kenntnis von Angebotsinhalten voraussetzen, müssen vom Verfahren ausgeschlossen werden.

Allgemein ist der Auftraggeber im Vergabeverfahren zur Wahrung der Vertraulichkeit der von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen verpflichtet.

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