Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Damit alle Bieter unter denselben Bedingungen Preis und Qualität ihrer Leistungen bestimmen können, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein: Es dürfen keine Kartelle oder Monopole vorhanden sein; Gewerbefreiheit, Niederlassungsfreiheit und Vertragsfreiheit müssen gewährleistet werden. Des Weiteren sind eine funktionsfähige Justiz und ein funktionierendes Preis- und Währungssystem ebenso unerlässlich wie Markttransparenz und Marktoffenheit. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so spricht man von Wettbewerbsbeschränkung.
In Deutschland und in der EU darf grundsätzlich von der Existenz dieser Rahmenbedingungen von Seiten des Staates und des Wirtschaftssystems ausgegangen werden. Zur Verhinderung einer Kartellbildung, sprich unerlaubter Absprachen zwischen Unternehmen, oder anderer Einschränkungen wurde das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet. Insbesondere für das Vergaberecht ist darüber hinaus Paragraph 298 des Strafgesetzbuches „Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen“ wesentlich. Demnach dürfen Teilnehmer an einer Ausschreibung keine Absprachen treffen, welche die Vergabestelle dazu bewegen sollen, einem bestimmten Angebot den Zuschlag zu erteilen. Dies gilt ebenso für freihändige Vergaben nach vorherigem Teilnahmewettbewerb.
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