Interessenbekundung

Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbekanntmachung nach § 37 Absatz 1 verzichten, sofern die Vorinformation u. A. die interessierten Unternehmen auffordert, Ihr Interesse in einer formlosen Interessenbekundung mitzuteilen (§38 Abs. 4 VgV). Nach Prüfung der Interessenbekundung erfolgt in einem weiteren Schritt die Aufforderung zur Interessensbestätigung, die die Einleitung des Teilnahmewettbewerbs zur Folge hat. Davon zu unterscheiden ist das Interessenbekundungsverfahren.

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