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Interessenbekundungsverfahren

Das Interessenbekundungsverfahren ist ein weniger streng formalisierter Teilnahmewettbewerb, das der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorgeschaltet ist. Gemäß § 7 Abs. 2 BHO haben private Anbieter in geeigneten Fällen hier die Möglichkeit, formlos darzulegen, ob und inwiefern sie eine staatliche Aufgabe ebenso gut oder sogar besser erbringen können. Ist dies der Fall, gibt der Auftraggeber bekannt, wie viele Bewerber anschließend zur Angebotsabgabe aufgefordert werden und es kann im Nachgang ein öffentliches Vergabeverfahren stattfinden.Im Interessenbekundungsverfahren werden die wesentlichen Informationen zu

  • Auftraggeber
  • Auftragsgegenstand
  • Bewerbungsfrist
  • Eignungsnachweisen
  • Zuschlagskriterien

zur Verfügung gestellt. Die Bewerbungsfrist liegt zwischen 10-31 Tagen, was deutlich kürzer ist als die übliche Frist. Auf Grundlage der Eignungsnachweise wird die Auswahl der Bieter im IBV getroffen. Dabei können die Bieter in der Auswahl sowohl aus dem Kreis der Bewerber des IBV stammen als auch als bereits bekannte und geeignete Unternehmen dem Kreis nachträglich hinzugefügt werden. Die Auftraggeber haben in diesem Prozess Einfluss in Bezug auf die Regionalität der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber, mit der Vorgabe, dass laut Rechtsprechung mindestens 1-2 Bewerber nicht am Ort der Beschaffung ansässig sein sollen. Empfindet der Auftraggeber einen Bewerber als ungeeignet, muss in einem Absageschreiben trotz formlosen Antrages eine genaue Begründung dargelegt werden. Rechtsgrundlage für das Interessenbekundungsverfahren ist § 10 Abs. 4, 5 HVGT.

Davon zu unterscheiden ist die Interessenbekundung.

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