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Vergabeverfahren

WAS IST EIN ÖFFENTLICHES VERGABEVERFAHREN?

Ein öffentliches Vergabeverfahren ist ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags, mit dem für die öffentliche Hand - also Bund, Länder und Gemeinden, aber auch zum Beispiel sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts - Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen beschafft werden.

Öffentliche Aufträge müssen grundsätzlich im Wettbewerb, im Wege diskriminierungsfreier Vergabeverfahren vergeben werden, für die u. a. der Grundsatz der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bieter gilt.

Das Vergaberecht ist zweigeteilt in Regeln für die Vergabe von Aufträgen, die einen bestimmten Schwellenwert erreichen und solchen, deren Wert darunter liegt. Diese Zweiteilung des Regelwerks für das öffentliche Auftragswesens ist vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erachtet worden.

WAS SIND VERFAHRENSARTEN?

Für die öffentliche Auftragsvergabe sieht das Vergaberecht verschiedene Verfahrensarten vor. Je nach dem geschätzten Wert des zu vergebenden Auftrags kann es sich dabei um ein EU-weites Vergabeverfahren nach den Regeln des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder auch um ein rein nationales Vergabeverfahren handeln.

Es gibt einstufige Vergabeverfahren und zweistufige Vergabeverfahren:

  • In einstufigen Vergabeverfahren geben die Unternehmen direkt ein Angebot auf Grundlage der Bekanntmachung des Auftrags ab.
  • In zweistufigen Vergabeverfahren ist der eigentlichen Angebotsphase zunächst eine Bewerbungsphase, der sogenannte Teilnahmewettbewerb, vorgeschaltet, in dem sich die Unternehmen um die Angebotsabgabe bewerben müssen.

Europaweite wie nationale Verfahren unterscheiden sich zum Beispiel hinsichtlich des angesprochenen Bieterkreises oder der Möglichkeit, über den Auftragsinhalt zu verhandeln.

WELCHE VERFAHRENSARTEN GIBT ES OBERHALB DER EU-SCHWELLENWERTE?

Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren Wert den jeweiligen Schwellenwert erreicht, gibt es folgende Vergabearten:

  • Offenes Verfahren: Beim offenen Verfahren kann jedes an dem ausgeschriebenen Auftrag interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben. Grundlage der Angebotsabgabe sind die Angaben in der EU-weiten Auftragsbekanntmachung, mit der der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten (unter Fristsetzung) auffordert. Das offene Verfahren gilt für öffentliche Aufträge, deren Wert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Es gilt ein striktes Verhandlungsverbot.
  • Nicht offenes Verfahren: Im Unterschied zum offenen Verfahren handelt es sich hierbei um ein zweistufiges Vergabeverfahren. Auf der ersten Stufe fordert der öffentliche Auftraggeber die Unternehmen in einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb auf, sich um die Angebotsabgabe zu bewerben. Hierzu müssen die Unternehmen inbesondere die Unterlagen zur Eignungsprüfung einreichen. In einem zweiten Schritt wählt der Auftraggeber eine beschränkte Anzahl von Unternehmen auf der Grundlage der eingereichten Eignungsunterlagen aus und fordert sie auf, ein Angebot abzugeben. Die Auswahl der Unternehmen muss nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenen Kriterien erfolgen. Auch im nicht offenen Verfahren gilt ein striktes Verhandlungsverbot.
  • Verhandlungsverfahren: Das Verhandlungsverfahren ist ebenfalls ein zweistufiges Verfahren, mit oder auch ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb. Der Auftraggeber kann mit dem/n Unternehmen über die Angebotinhalte verhandeln. Auf den öffentlichen Teilnahmewettbewerb darf der Auftraggeber nur in besonderen Ausnahmefällen verzichten.
  • Wettbewerblicher Dialog: Der wettbewerbliche Dialog ist ein EU-weites Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge. Während des wettbewerblichen Dialogs ist der öffentliche Auftraggeber ausnahmsweise berechtigt, mit den in Betracht kommenden Unternehmen die Leistungsbeschreibung zu erarbeiten.
  • Innovationspartnerschaft: Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen.

Öffentlichen Auftraggebern steht das Offene Verfahren und das nicht offene Verfahren nach ihrer Wahl frei zur Verfügung.

Die anderen Vergabearten können nur unter besonderen Bedingungen gewählt werden. Das Vorliegen dieser besonderen Voraussetzungen - und allgemein auch jede sonstige wesentliche Entscheiung, die er im Vergabeverfahren trifft - muss der Auftraggeber im Vergabevermerk dokumentieren.

WELCHE VERFAHRENSARTEN GIBT ES UNTERHALB DER EU-SCHWELLENWERTE?

Öffentliche Aufträge, deren Wert den jeweiligen EU-Schwellenwert nicht erreicht, müssen in nationalen Ausschreibungen bzw. Vergabeverfahren vergeben werden. Diese Vergabeverfahren gleichen den EU-weiten Verfahren. Unterhalb der Schwellenwerte gibt es folgende Vergabeverfahren:

  • Öffentliche Ausschreibung: Sie ist das Pendant zum offenen Verfahren. Auch hier fordert der Auftraggeber öffentlich im Wege einer Auftragsbekanntmachung eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten auf. Auch hier gilt ein striktes Verhandlungsverbot.
  • Beschränkte Ausschreibung: Sie entspricht im Grundsatz dem nicht offenen Verfahren. Im Unterschied zum nicht offenen Verfahren gibt es die beschränkte Ausschreibung mit und ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb. Unter besonderen Voraussetzungen darf der Auftraggeber auf den Teilnahmewettbewerb ausnahmsweise verzichten und mehrere (grundsätzlich mindestens drei) Unternehmen direkt zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Auch bei der beschränkten Ausschreibung gilt ein striktes Verhandlungsverbot.
  • Freihändige Vergabe / Verhandlungsvergabe: Bei der freihändigen Vergabe und der Verhandlungsvergabe handelt es sich um identische Vergabeverfahren, die lediglich unterschiedlich bezeichnet werden. Sie entsprechen dem Verhandlungsverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte. Freihändige Vergaben finden auf die Vergabe von Bauaufträgen nach der Vergabeordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) Abschnitt 1 Anwendung. Gegenstand von Verhandlungsvergaben sind Liefer- und Dienstleistungen. Diese werden nach den Regeln der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vergeben. In beiden Verfahren kann der Auftraggeber der Angebotsabgabe einen Teilnahmewettbewerb vorschalten, ohne dass er dies muss. Bei der freihändigen Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe darf der Auftraggeber mit den Bietern über sämtliche Inhalte des Angebots und auch über den Angebotspreis verhandeln.

Öffentliche Auftraggeber haben die freie Wahl zwischen öffentlichen Ausschreibungen und beschränkten Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb.

Auf die anderen Verfahrensarten dürfen sie nur zurückgreifen, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Freiberufliche Leistungen müssen grundsätzlich im Wettbewerb vergeben werden.

WAS IST EINE VEREINFACHTE VERGABE?

Von einer vereinfachten Vergabe spricht man umgangssprachlich dann, wenn öffentliche Aufträge in weniger formalen, flexibleren Vergabeverfahren vergeben werden dürfen. Zumeist ist damit die Freihändige Vergabe für Bauleistungen bzw. die Verhandlungsvergabe für Liefer- und Dienstleistungen gemeint. Beide Verfahren sind häufig innerhalb bestimmter Wertgrenzen zugelassen.

WO SIND DIE EINZELHEITEN ZUM ABLAUF EINES VERGABEVERFAHRENS GEREGELT?

Die Einzelheiten zur Wahl und zum Ablauf eines Verfahrens regeln zum Beispiel die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung, VgV) für Liefer- und Dienstleistungen oder die Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB). In EU-weiten Vergabeverfahren ist seit der letzten Vergaberechtsreform (Stand 2023) vorgeschrieben, dass die Kommunikation grundsätzlich mit elektronischen Mitteln erfolgen muss.

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