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Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

WAS IST DIE UVGO? - EINE DEFINITION

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) enthält nähere Regelungen zu den Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen sowie von Rahmenvereinbarungen im Unterschwellenbereich.

Die UVgO ist die maßgebliche Verfahrensordnung für Auftragsvergaben der öffentlichen Hand auf nationaler Ebene, die Liefer- und Dienstleistungen betreffen, deren Auftragswert den EU-Schwellenwert jeweils nicht erreicht.

Die UVgO ist das Pendant zur Vergabeordnung (VgV), welche die Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte regelt, bei der es sich also um die maßgebliche Verfahrensordnung für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen auf EU-weiter Ebene handelt.

Mit der UVgO wird die bis dahin für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der Schwelle geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) abgelöst.

Der Aufbau folgt demjenigen der VgV, so dass öffentliche Auftraggeber wie auch Unternehmen sich an einer ähnlichen Regelungsstruktur orientieren können und auch inhaltlich ähnliche Regeln beachten müssen.

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GILT DIE UVGO SOWOHL AUF BUNDES- WIE AUCH AUF LANDESEBENE?

Die UVgO ist für den Bund am 02.09.2017 in Kraft getreten.

Sie galt mit ihrem Inkrafttreten zunächst allein für Bundesbehörden. Denn die In-Kraft-Setzung der UVgO setzt einen entsprechenden "Anwendungsbefehl" im jeweiligen Haushaltsrecht (in einigen Ländern teilweise auch in den Landesvergabegesetzen) voraus. Der Bund hat die UVgO durch eine entsprechende Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Kraft gesetzt.

Inzwischen haben auch die allermeisten Bundesländer ihre haushaltsrechtlichen Vorschriften zur Inkraftsetzung der UVgO geändert.

Die Unterschwellenvergabeordnung ist damit flächendeckend ebenfalls auf Länderebene eingeführt - allerdings teilweise mit erheblichen Abweichungen.

WANN IST DIE UVGO ANZUWENDEN?

Sie muss vom Auftraggeber angewendet werden, wenn öffentliche Liefer- und Dienstleistungen vergeben werden (sollen), deren Netto-Auftragswert den maßgeblichen EU-Schwellenwert nicht erreicht.

Bei Vorliegen bestimmter für das Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte geregelter Ausnahmen (vgl. §§ 107-109, 116, 117 und 145 GWB) ist auch die UVgO nicht anzuwenden. Liegt einer der genannten Ausnahmetatbestände vor, muss das Vergaberecht also weder ober- noch unterhalb der EU-Schwellenwerte angewendet werden. Sollen binnenmarktrelevante öffentliche Aufträgen vergeben werden, kann der Auftraggeber durch das primäre europäische Gemeinschaftsrecht jedoch verpflichtet sein, den Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung bei der Vergabe Rechnung zu tragen.

WER MUSS DIE UVGO ANWENDEN?

Klassische öffentliche Auftraggeber - also Bund, Länder und Gemeinden.

Die UVgO wendet sich an den "Auftraggeber", im Unterschied zur VgV, die für Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte durchgängig den "öffentlichen Auftraggeber" adressiert. Hintergrund ist, dass der personale Anwendungsbereich der UVgO über den "Anwendungsbefehl" von Bund und Ländern gesondert festgelegt werden muss. In den einzelnen Bundesländern existieren nämlich unterschiedliche Traditionen, welche staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtungen das Vergaberecht unterhalb der Schwelle anwenden müssen.

WAS REGELT DIE UVGO?

Sie enthält die Regeln für das einzuhaltende Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die Unterschwellenvergabeordnung ist in vier Abschnitte aufgeteilt:

  • Abschnitt 1 „Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation“ ist in zwei Unterabschnitte gegliedert: „Allgemeine Bestimmungen“ (§§ 1 ff. UVgO) und „Kommunikation“ (§ 7 UVgO).
  • Abschnitt 2 betrifft das „Vergabeverfahren und zwar in den Unterabschnitten „Verfahrensarten“ (§§ 8 ff. UVgO), „Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren“ (§§ 15 ff. UVgO), „Vorbereitung des Vergabeverfahrens“ (§§ 20 ff. UVgO), „Veröffentlichungen; Transparenz“ (§§ 27 ff. UVgO), „Anforderungen an Unternehmen; Eignung“ (§§ 31 ff. UVgO), „Einreichung, Form und Umgang mit Teilnahmeanträgen und Angeboten“ (§§ 37 ff. UVgO) sowie „Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag“ (§§ 41 ff.).
  • Der „Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen; Planungswettbewerbe“ ist der Abschnitt 3 (§§ 49 ff. UVgO) gewidmet.
  • Abschnitt 4 (§§ 53 f. UVgO) enthält die „Schlussbestimmungen“.

WELCHE WERTGRENZEN SIEHT DIE UVGO VOR?

Nach § 14 UVgO können Liefer- und Dienstleistungen, deren voraussichtlicher Auftragswert nicht über EUR 1.000 netto liegt, direkt beschafft werden, ohne dass hierfür eigens ein Vergabeverfahren durchgeführt werden muss (sogenannter Direktauftrag). Auch bei dieser Form der Auftragsvergabe müssen allerdings den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung getragen werden.

Ansonsten legt die UVgO selbst keine Wertgrenzen für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren fest. Allerdings darf die Verhandlungsvergabe (mit oder ohne vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb) vom Auftraggeber als Verfahrensart bis zu einem bestimmten Höchstwert (Wertgrenze) gewählt werden, wenn diese Möglichkeit durch entsprechende Bestimmungen eines Bundes- oder Landesministeriums vorgesehen wird (8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO). Von dieser Möglichkeit, Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben festzulegen, haben die meisten Bundesländer Gebrauch gemacht.

Auch für die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen einer Auslandsdienststelle im Ausland oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland für einen dort zu deckenden Bedarf beschafft, kann eine solche Wertgrenze festgesetzt werden.

ANPASSUNG DER UVGO: WAS HAT SICH VERÄNDERT?

Mit der UVgO wollte das federführende Bundeswirtschaftsministerium die flexiblen Regelungsansätze im Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte auch unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Anwendung bringen. So haben öffentliche Auftraggeber seither die freie Wahl zwischen einer Öffentlichen Ausschreibung oder einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.

Gleichzeitig sollten aber die auch bis dahin schon deutlich einfacheren Regeln für Auftragsvergaben von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte erhalten werden.

Geglückt ist das allerdings nur bedingt. So enthält die UVgO 54 Paragrafen, während ihr Vorgänger, der 1. Abschnitt der VOL/A, lediglich zwanzig Paragrafen aufwies.

Zudem enthält sie etwa 30 Verweise auf Vorschriften des GWB und der VgV, was die Handhabbarkeit in der Praxis nicht unerheblich erschwert. Die Begriffe wurden weitgehend vereinheitlicht, aber die Bezeichnungen der Vergabeverfahren im Ober- und Unterschwellenbereich sind nach wie vor unterschiedlich.

Zentrales Element der UVgO ist die umfassende Digitalisierung der Vergaben für Liefer- und Dienstleistungen (E-Vergabe) auf nationaler Ebene. Die "Freihändige Vergabe" heißt seit Inkrafttreten der UVgO "Verhandlungsvergabe", entsprechend dem Verhandlungsverfahren für Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte.

Auch freiberufliche Leistungen werden von der UVgO erfasst - mit der Vorgabe, bei deren Vergabe für ausreichend Wettbewerb zu sorgen.

Neu geschaffen wurde mit Einführung der UVgO die Verpflichtung des Auftraggebers, die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung zu nennen. Wie schon die VOL/A schafft aber auch die UVgO keine Regelung zur Vorab-Informationspflicht der Auftraggeber gegenüber Unternehmen, die keinen Zuschlag erhalten. Der Rechtsschutz bei öffentlichen Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte wurde damit weiterhin nicht verbessert.

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