
Der Wettbewerbliche Dialog ist eine Vergabeart, die bei besonders komplexen Beschaffungsvorhaben zur Anwendung kommen kann (vgl. § 119 Abs. 6 GWB).
Im Wettbewerblichen Dialog suchen Auftraggeber und Bewerber gemeinsam nach Lösungen, auf deren Grundlage die Bewerber anschließend zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Die Vergabe nach Wettbewerblichem Dialog gliedert sich in drei Phasen:
Die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bewerbern noch vor der Angebotsabgabe, stellt eine Besonderheit dar, da dies bei anderen Vergabeverfahren zum Ausschluss des Bewerbers führen kann (siehe Verhandlungsverbot).
Um die Vergabeart des Wettbewerblichen Dialogs zu wählen, muss das Beschaffungsvorhaben oberhalb der Schwellenwerte liegen. Eine mögliche Voraussetzung lautet, dass es der Vergabestelle nicht möglich ist, ohne den Dialog mit den Bietern die erforderlichen finanziellen und rechtlichen Bedingungen festzulegen sowie die notwendigen technischen Mittel anzugeben. Weitere Voraussetzungen gleichen seit 2016 denen für ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Damit wurde der Wettbewerbliche Dialog „gestärkt“ und leichter einsetzbar.
Nach § 14 Abs. 3 VgV ist dieser zulässig, wenn
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