Dieser Beitrag ist bereits der Teil 2 unserer Beitragsserie "Begrifflichkeiten des Vergaberechts". Ein Angebot kann immer dann von mehreren Unternehmen gemeinsam, das heißt als Bietergemeinschaft abgegeben werden, wenn im Falle des Zuschlags von mindestens zwei Unternehmen eine Arbeitsgemeinschaft gegründet werden soll. Eine Bietergemeinschaft muss sich allerdings im Rahmen der kartellrechtlichen Grenzen bewegen.
Laut VOB/A sind Bietergemeinschaften Einzelbewerbern gleichzusetzen. Wird eine Bietergemeinschaft beauftragt, müssen die Arbeiten auch tatsächlich von den im Angebot genannten Betrieben ausgeführt werden. Der Auftraggeber kann von den Betrieben sogar die Annahme einer bestimmten Rechtsform verlangen, wenn die Durchführung des Auftrages dies erfordert. Außerdem müssen auch tatsächlich alle Mitglieder der Bietergemeinschaft benannt werden, wobei eine gemeinsame Erklärung in der Regel Pflicht ist. Des Weiteren ernennen sie ein beteiligtes Unternehmen zum bevollmächtigtem Vertreter für den Abschluss des Vertrags und die Ausführung der Leistung.