Interessensbestätigung
Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die auf die Veröffentlichung einer Vorinformation hin eine Interessensbekundung übermittelt haben, zur Bestätigung ihres Interesses an einer weiteren Teilnahme auf (§ 38 VgV, § 12 EU Abs.1 u. 2 VOB/A).
Dies geschieht dann, wenn eine Vorinformation unter den Voraussetzungen ergangen ist, dass eine Auftragsbekanntmachung unterbleibt. Die Interessensbestätigung geht in solchen Fällen der Aufforderung zur Angebotsabgabe voraus und leitet den Teilnahmewettbewerb ein.
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