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Sperrvermerk

Versieht ein Bieter einzelne (Angebots-) Unterlagen in einem Vergabeverfahren mit einem Sperrvermerk, so bringt er damit zum Ausdruck, dass diese Unterlagen wegen des Schutzes von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nur vom Auftraggeber und ggf. auch von diesem nur unter besonderen Voraussetzungen eingehen werden darf, jedoch nicht durch unbefugte Dritte; er „sperrt“ die Einsichtnahme dieser Unterlagen also.

Hinsichtlich der Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren sieht § 165 Abs. 3 GWB ausdrücklich vor, dass jeder Beteiligte eines Nachprüfungsverfahrens auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse in den Akten oder Stellungnahmen hinweisen muss und diese kenntlich zu machen hat. Geschieht dies nicht, kann die Vergabekammer von der Zustimmung des Beteiligten zur Einsicht in die Unterlagen ausgehen.

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