Nachprüfungsverfahren
In einem Vergabenachprüfungsverfahren haben Bieter nach §§ 160 ff. GWB die Möglichkeit, auf mögliche Verstöße gegen Vergabevorschriften hinzuweisen und eine Prüfung herbeizuführen. Dazu muss bei den zuständigen Vergabekammern ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden, noch bevor die Vergabestelle den Zuschlag erteilt hat. Darüber hinaus ist zu beachten, dass zuvor eine entsprechende Rüge des Fehlers gegenüber der Vergabestelle erteilt wurde. Somit stellt das Vergabenachprüfungsverfahren eine Form des Rechtsschutzes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dar, die allerdings auf den Oberschwellenbereich beschränkt ist.
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