Unverhältnismäßiger Aufwand
Stellt eine Öffentliche Ausschreibung einen außergewöhnlich hohen Aufwand für den Auftraggeber oder die Bewerber dar, so darf dieser stattdessen eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchführen.
Unverhältnismäßig ist der Aufwand dann, wenn dieser „zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde“ (§ 3 Abs. 4 lit. b) VOL/A).