ANGEMESSENHEIT DES ANGEBOTS IM VERGABERECHT
Das Vergaberecht sieht vor, dass ein Ausschreibungsteilnehmer, der einen nicht nachvollziehbar hohen oder niedrigen Preise anbietet, den Auftrag nicht erhalten darf (vgl. § 60 VgV, § 16 Abs. 6 und § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 und 3 VOB/A).
Relevant ist dabei vor allem ein auffällig niedriger Preis, da ein ungewöhnlich hoher Preis in der Regel durch niedrigere Angebote in einem Vergabeverfahren ausgestochen wird bzw. schon Grund genug bietet bei Ausschreibungen, keine Berücksichtigung zu finden.
Wann ist ein Angebot auskömmlich?
Fällt ein Bieter wegen eines sehr niedrigen Preises bei einer Vergabe auf, wird ihm eine Frist gesetzt, in der er das Zustandekommen der Kalkulation aufklären kann. Insbesondere soll der Bieter nachweisen, dass sein Angebot auskömmlich, d. h. kostendeckend und auf legalem Wege umsetzbar ist.
Kann die Auskömmlichkeit nicht ausreichend plausibel gemacht werden, beispielsweise mit dem Einsatz besonders effizienter Techniken, wird davon ausgegangen, dass die Leistung nicht unter Achtung der Anforderungen und Einhaltung sämtlicher Normen erbracht werden kann.
Warum sollte ein Angebot angemessen sein?
Der Ausschluss eines Bieters aufgrund eines außerordentlich niedriges Angebots soll vor allem verhindern, dass Auftragnehmer
- Löhne unterhalb des Mindestlohns,
- gesetzeswidrige Arbeitszeiten oder
- minderwertiges Material
einplanen. Auch unerlaubte staatliche Beihilfen sollen ausgeschlossen bleiben. Das soll die Vergabestellen bei Ausschreibungen davor schützen, Angebote anzunehmen, die mit großer Wahrscheinlichkeit nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
Doch können auch Bieter, die keinen Zuschlag erhalten haben, gegenüber einer Vergabestelle auf Prüfung eines ungewöhnlich günstigen Angebots bestehen. Die Auftraggeber haben hier keinerlei Ermessen und müssen das Angebot prüfen.
Wo aber liegt die Schwelle zu einem ungewöhnlich niedrigen Preis?
Im Vergaberecht gilt, dass der niedrigste (Gesamt-) Preis eines Bieters nicht mehr als 25 % unter dem nächsthöheren Angebot einer Bieterfirma liegen darf, in einigen Bundesländern gelten geringere Werte.
Die Bedeutung für die Praxis
Werden Sie zur Offenlegung der Urkalkulation aufgefordert, lassen Sie sich darüber aufklären, um wie viel Ihr Angebot niedriger im Verhältnis zum nächst folgenden Bieter war. Bei Widerstand seitens Vergabestelle können Sie argumentieren, dass Ihnen diese Information ohnehin auf Ihr Verlangen hin bei Nicht-Bezuschlagung zur Verfügung gestellt werden müsste (§63 Abs. 2 Nr. 3 VgV). So kennen Sie den Abstand, den Sie in Ihrer Urkalkulation ungefähr erklären müssen, um die Auskömmlichkeit Ihres Angebotes ordnungsgemäß nachweisen zu können.
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