Umfasst eine Vergabe einen Teilnahmewettbewerb oder wird sie als Offenes Verfahren durchgeführt, findet eine Eignungsprüfung anhand von Eignungskriterien statt.
Aufträge der öffentlichen Hand dürfen nur an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden. Um diese Fachkunde festzustellen, erfolgt die Eignungsprüfung mittels definierter Eignungskriterien.
Was sind Eignungskriterien? - eine Definition
Anhand von Kenntnis, Erfahrung und Fertigkeit werden Bieter auf die Eignung zur Durchführung eines öffentlichen Aufträge geprüft. Mittels konkreter Anforderungen - den sogenannten Eignungskriterien - wird geklärt, ob der Bieter bei Bezuschlagung in der Lage ist
die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen und
die Auftragsausführung sicherzustellen.
Eignungskriterien im Unterschwellenbereich
Dies geschieht im Unterschwellenbereich (Stand 02.11.2017) anhand folgender Kriterien nach § 6a Abs. 1 VOB/A (Bau) bzw. §6 Abs. 3 VOL/A 1. Abschnitt (Dienstleistungen „altes“ Vergaberecht). Dienstleistungen nach neuem Vergaberecht (derzeit bereits geltend bei den Bundesbehörden und in der Freien und Hansestadt Hamburg) §33 UVgO:
Fachkunde
Leistungsfähigkeit
Zuverlässigkeit
Eignungskriterien im Oberschwellenbereich
Im Oberschwellenbereich gelten nach § 122 Abs. 1 und 2 GWB (Stand 02.11.2017) folgende Punkte:
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Wann findet keine Eignungsprüfung mittels Eignungskriterien statt?
Für beide Verfahrensarten gilt, dass die Vergabestelle ausgesuchte Bieter direkt zur Angebotsabgabe auffordert. Es wird dabei vorausgesetzt, dass diese genügend Informationen über die aufgeforderten Unternehmen hat, etwa aus den Präqualifizierungslisten. Sollten nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe noch Zweifel an der Eignung eines Bieters aufkommen, können diese immer noch eine Nichtbezuschlagung begründen.
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