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Dienstleistungsauftrag

Als Dienstleistungsaufträge werden nach § 103 Abs. 4 VgV sämtliche öffentliche Aufträge bezeichnet, die weder den Bauaufträgen noch den Lieferaufträgen zuzuordnen sind. Ein Sonderfall besteht, wenn ein öffentlicher Auftrag sowohl die Lieferung von Waren als auch die Beschaffung von Dienstleistungen beinhaltet. Dann entscheidet der höhere Wert der jeweiligen Leistung über die Art des Auftrags.

Ein Beispiel: Wird ein öffentlicher Auftrag zur Bereitstellung von Software vergeben und weist dieser einen höheren Wert für die Implementierung auf als für die Beschaffung, so gilt die Vergabe als Dienstleistungsauftrag. Gleiches trifft auf öffentliche Aufträge zu, die sowohl Dienst- als auch Bauleistungen umfassen.
Die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen wird in der VgV bzw. im GWB geregelt.

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