
Rechtsanwalt Oliver Hattig | 04.02.2021
Bei Vergabeverfahren sind im Teilnahmewettbewerb sowie im Offenen Verfahren auf der Wertungsstufe 2 zunächst die Eignungen der potentiellen Bieteröffentlichen Ausschreibung anhand folgender grundsätzlicher Kriterien nach § 6a Abs. 1 VOB/A:
Im Oberschwellenbereich gelten nach § 122 Abs. 1 und 2 folgende Kriterien:
Bei Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger Vergabe sind nur solche Kriterien zu berücksichtigen, die Zweifel an der Eignung des Bieters begründen, nachdem dieser zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde.
Rechtliches