Vergaberechtsreform

Einordnung der Vergaberechtsreformen
Als Vergaberechtsreformen gelten grundlegende Neuordnungen oder wesentliche Weiterentwicklungen des Vergaberechts. Der Gesetzgeber hat dieses Rechtsgebiet in den vergangenen zwei Jahrzehnten mehrfach umfassend geändert. Die Reformen lassen sich insbesondere nach ihrem Schwerpunkt dem Ober- oder dem Unterschwellenbereich zuordnen.

Oberschwellenbereich

VERGABERECHTSMODERNISIERUNG 2009

Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.2009 trat am 24.04.2009 in Kraft. Es änderte insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV). Im Mittelpunkt standen die Stärkung mittelständischer Interessen, die Konkretisierung des Grundsatzes der Teil- und Fachlosvergabe sowie Änderungen der Rüge- und Nachprüfungsvoraussetzungen im Vergabeverfahren. Ergänzend fasste der Gesetzgeber die Vergabeordnungen, insbesondere die VOL/A und die VOB/A, neu.

VERGABERECHTSMODERNISIERUNG 2016

Das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG) vom 17.02.2016 und die ergänzenden Verordnungen strukturierten das Oberschwellenvergaberecht zum 18.04.2016 neu. Sie setzten die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU um und fassten das Kartellvergaberecht im Vierten Teil des GWB neu.
Im klassischen Oberschwellenbereich ersetzten Regelungen im GWB und in der VgV die VOF und den zweiten Abschnitt der VOL/A weitgehend.

VERGABEBESCHLEUNIGUNGSGESETZ 2026

Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026 trat am 01.07.2026 in Kraft. Es änderte Vorschriften des GWB und der vergaberechtlichen Verordnungen. Ziel des Gesetzes ist insbesondere, öffentliche Beschaffungen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die Änderungen betreffen unter anderem die Losbildung, die Anforderungen an Vergabeverfahren, den Rechtsschutz sowie einzelne Wertgrenzen und verfahrensrechtliche Erleichterungen.

Unterschwellenbereich

VOL/A 2009

Die Ausgabe 2009 der VOL/A fasste den ersten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen neu. Dieser Abschnitt regelte die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die Neufassung enthielt unter anderem zusätzliche Transparenzpflichten, erleichterte elektronische Verfahren und strengere Begründungsanforderungen für die Anforderung von Eignungsnachweisen. Später ersetzte die UVgO die VOL/A 2009.

VOB/A 2009

Die Ausgabe 2009 der VOB/A überarbeitete das Vergaberecht für Bauleistungen. Die Neufassung enthielt unter anderem Vorgaben zur Vergabe nach Teil- und Fachlosen, zur Dokumentation des Vergabeverfahrens und zur Nutzung der Präqualifikation als Mittel der Eignungsprüfung. 

VOB/A 2012

Die Ausgabe 2012 der VOB/A passte die Regelungen für Bauvergaben an zwischenzeitliche europarechtliche und vergaberechtliche Entwicklungen an. Abschnitt 2 der VOB/A regelte weiterhin die Bauvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte.

Einführung der UVgO 2017

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ersetzte den ersten Abschnitt der VOL/A für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Für öffentliche Auftraggeber des Bundes gilt die UVgO seit dem 02.09.2017. In den Ländern richtet sich ihre Anwendung nach den jeweiligen landesrechtlichen Einführungsvorschriften über einen Anwendungsbefehl. 

VOB/A 2019

Die Ausgabe 2019 der VOB/A überarbeitete vor allem Abschnitt 1 für nationale Bauvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte. Ziel war unter anderem, die Regelungen an die Vergaberechtsmodernisierung 2016 und an weitere rechtspolitische Entwicklungen anzupassen. Die Abschnitte 2 und 3 erfuhren dagegen überwiegend redaktionelle Änderungen. Änderungen der VgV und der VSVgV bezogen sie zum 18.07.2019 verbindlich ein.

Geplante Neufassung der UVgO 2027/2028 (Stand: September 2026)

Am 30.06.2026 legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Entwurf für eine Neufassung der UVgO vor. Vorgesehen sind insbesondere eine Straffung des Regelwerks, Vereinfachungen und angehobene Wertgrenzen.

Der Entwurf befindet sich noch im Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren und ist daher noch kein geltendes Recht.

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