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Freihändige Vergabe

Nach Einführung der UVgO gemäß §12 UVgO als Verhandlungsvergabe umbenannt. In der Freihändigen Vergabe wurden vor allem Aufträge mit kleinerem Volumen erteilt. Sie wurden formlos vergeben, z.B. war es nicht erforderlich, die Ausschreibung öffentlich bekanntzugeben. In diesem Sinne konnte sogar am Telefon zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. Dennoch war es möglich, einen Teilnahmewettbewerb voranzustellen.

Bei Verhandlungsverfahren ist dies sogar Pflicht. Ähnlich wie bei der Beschränkten Ausschreibung ist es auch bei der Freihändigen Vergabe für mögliche Auftragnehmer notwendig, der Vergabestelle bereits bekannt zu sein. Unternehmen sollten deshalb einen frühzeitigen und nachhaltigen Kontakt zu den Auftraggebern herstellen und pflegen.

Die Präqualifizierungsdatenbanken PQ-Bau (PQ-VOB) und PQ-VOL (PQ-VOL) sowie Publikationen oder Messen bieten Unternehmen hierfür entsprechende Möglichkeiten.

Weitere Informationen zur Verhandlungsvergabe finden Sie hier.

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