VERGABEBESCHLEUNIGUNGSGESETZ: WAS JETZT FÜR BIETER GILT

von DTAD Redaktionsteam am

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VERGABEBESCHLEUNIGUNGSGESETZ 2026: WAS JETZT FÜR BIETER GILT

Die Vergaberechtsreform ist nunmehr geltendes Recht. Der Bundestag hat das Vergabebeschleunigungsgesetz am 23. April 2026 verabschiedet und der Bundesrat am 8. Mai 2026 zugestimmt. Am 18. Mai 2026 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und seit dem 1. Juli 2026 gilt es. Es ist die erste umfassende Anpassung des nationalen Vergaberechts oberhalb der EU-Schwellenwerte seit der großen Modernisierungsreform im Jahr 2016.

In diesem Beitrag stellen wir die Neuerungen im Überblick dar und ordnen zudem ein, was aus dem ursprünglich geplanten „Vergabetransformationspaket“ geworden ist. Zum Schluss zeigen wir, was Bieter jetzt konkret tun sollten.

VOM VERGABETRANSFORMATIONSPAKET ZUM VERGABEBESCHLEUNIGUNGSGESETZ

Der Ausgangspunkt der Gesetzesänderung war das „Vergabetransformationspaket“, welches das Bundeskabinett am 27. November 2024 beschlossen hatte. Es enthielt rund 200 Vorschläge mit besonderem Schwerpunkt auf einer sozial, ökologisch und innovativ ausgerichteten Beschaffung mit sich brachte. Informationen zum Vergabetransformationspaket finden Sie hier.

Mit dem Ende der sog. „Ampel-Koalition“ im Jahr 2024 verfiel das Paket dem Grundsatz der Diskontinuität und wurde aus diesem Grund nicht in der ursprünglich vorgesehenen Form weitergeführt. Die darauffolgende Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD setzte das Vorhaben neu, schlanker und mit klarem Fokus auf.

„Vereinfachen, beschleunigen, digitalisieren und dabei mittelstandsfreundlicher gestalten.“

Herausgekommen ist im Ergebnis nicht mehr die breite „Transformation“, sondern das gezieltere Vergabebeschleunigungsgesetz. Das Bundeswirtschaftsministerium beziffert die jährliche Entlastungswirkung auf knapp 380 Millionen Euro. Zusätzlichen Druck brachten in diesem Zusammenhang der Investitionsstau, das Sondervermögen für Infrastruktur und die sicherheitspolitische Lage. Für die Bundeswehr gilt mit dem Beschaffungsbeschleunigungsgesetz bereits seit dem 14.02.2026 ein eigenes Sonderregime.

DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK

1. DIREKTAUFTRÄGE BIS 50.000 EURO (BUND)

Bundesbehörden können Leistungen bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro (netto) künftig per Direktauftrag vergeben und damit ganz ohne förmliches Vergabeverfahren beschaffen (§ 55 BHO). Der Auftraggeber soll dabei zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Parallel greifen die Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister und die Meldepflicht an die Vergabestatistik erst ab 50.000 Euro (bisher 25.000 Euro). Wichtig für die Einordnung: Die neue Grenze gilt für Auftraggeber des Bundes – Länder und Kommunen setzen weiterhin eigene Wertgrenzen (dazu unten).

2. EIGNUNGSNACHWEISE: EIGENERKLÄRUNG GEHT VOR NACHWEIS

Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen erfolgt künftig grundsätzlich über Eigenerklärungen. Vollständige Unterlagen verlangt die Vergabestelle erst später im Verfahren und dann nur von denjenigen Bewerbern oder Bietern, die für den Zuschlag tatsächlich in Betracht kommen. Das senkt den Aufwand für öffentliche Auftraggeber zu Verfahrensbeginn erheblich und bringt zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens für Bieter Erleichterungen mit sich.

3. MEHR SPIELRAUM BEI DER NACHFORDERUNG


Weitreichende Änderungen zeigen sich dazu im sehr praxisrelevanten Thema der Nachforderung. Auftraggeber können Bieter auffordern, fehlende Unterlagen nachzureichen oder unvollständige bzw. fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern oder zu korrigieren (§ 56 Abs. 2 VgV). Die bisherige Unterscheidung zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen ist entfallen. Ausgenommen hiervon sind leistungsbezogene Unterlagen, mit denen die Wertung des Angebots betroffen ist (§ 56 Abs. 3 VgV). Damit ist eine in der Praxis häufige Ausschlusskonstellation beseitigt worden, da nunmehr dem Wortlaut nach auch leistungsbezogene Unterlagen grundsätzlich noch nachgefordert werden können.

Zu beachten ist allerdings, dass die inhaltliche Korrektur von Unterlagen im Rahmen der Nachforderung bislang ein besonders leidiges Thema für Bieter darstellte, da die Rechtsprechung hierzu eine umfassende Kasuistik entwickelt hatte und oftmals zu Lasten der Bieter gegen eine Nachforderung entschieden wurde. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Thematik nach neuer Rechtslage in der Rechtsprechung entwickelt.

Bieter sind also weiterhin angehalten, sorgfältige und insbesondere vollständige Unterlagen einzureichen. Die Entscheidung über die Nachforderung liegt weiterhin im Ermessen des Auftraggebers und kann auch bereits im Vorhinein vollständig ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf eine Nachreichung von Unterlagen besteht daher auch mit der Gesetzesänderung nicht in jedem Fall.

4. LEISTUNGSBESCHREIBUNG: EINDEUTIG, ABER NICHT ERSCHÖPFEND


Die Leistungsbeschreibung muss nach geltender Gesetzeslage nicht mehr „eindeutig und erschöpfend“ vorliegen, sondern nur noch „eindeutig“ sein (§ 121 GWB). Auftraggeber dürfen also knapper und somit funktionaler ausschreiben, solange die Angebote vergleichbar bleiben. Dies kann dazu führen, dass funktionale Leistungsbeschreibungen mehr in den Fokus der Auftraggeber rücken. Für Bieter bedeutet das in der Folge, dass mögliche Lücken in der Leistungsbeschreibung nicht mehr automatisch zulasten des Auftraggebers gehen. Damit ist das frühzeitige und aufmerksame Prüfen der Leistungsbeschreibung und das rechtzeitige Stellen von Bieterfragen weiterhin Pflicht, um die Zuschlagschancen zu wahren.

5. LOSAUFTEILUNG: PRIVILEGIERUNG FÜR INFRASTRUKTURPROJEKTE

Der Losgrundsatz, d. h. die Pflicht zur Aufteilung in Teil- und Fachlose, bleibt bestehen und findet sich im neu geschaffenen § 97a GWB wieder. Ebenso bleiben die bisherigen Ausnahmen von dem Grundsatz bestehen. Wirtschaftliche und technische Gründe können den Losgrundsatz weiterhin beseitigen.

Beachtenswert ist in diesem Kontext eine neue Kategorie: Bei Vorhaben, die aus dem „Sondervermögen“ Infrastruktur finanziert werden oder die Verkehrsinfrastruktur betreffen (d. h. Schiene, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze), darf ab dem zweifachen Wert des EU-Schwellenwerts auf eine Losaufteilung verzichtet werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern. Was genau von diesem Begriff umfasst ist und wie Umfang und Grenzen genau zu bestimmen sind, bleibt abzuwarten.

Für kleinere und mittlere Unternehmen ist das nicht unbedingt eine positive Nachricht, denn die Anzahl der Gesamtvergaben an Generalunternehmer dürfte auf dieser Grundlage zunehmen. Allerdings kann der Auftraggeber den Generalunternehmer verpflichten, KMU bei Unteraufträgen besonders zu berücksichtigen. Ob diese bloße Kann-Regelung in die Praxis Eingang findet, bleibt abzuwarten. Wer sich hier frühzeitig als Nachunternehmer positioniert, sichert sich möglicherweise auch in größeren Aufträgen Chancen.

6. DIGITALISIERUNG DER VERFAHREN

Die Reform treibt ebenso die Digitalisierung weiter voran. Bei elektronisch eingereichten Angeboten entfällt das Vier-Augen-Prinzip bei der Angebotsöffnung, sofern die Plattform Vollständigkeit und Unveränderbarkeit technisch sicherstellt. Nachprüfungsverfahren werden vorrangig in Textform geführt, Vergabeakten und Akteneinsicht werden digitalisiert.

ÄNDERUNG DES RECHTSCHUTZES ALS WAGNIS FÜR BIETER


Rechtsschutzpolitisch kontrovers diskutiert und für Bieter mit weitreichenden Folgen ausgestaltet sind die Aspekte der Reform, die den primären Rechtsschutz betreffen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Punkte.

1. KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG MEHR NACH § 173 GWB

Wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag im Nachprüfungsverfahren abgelehnt hat, kommt nach dem neu gefassten § 173 GWB der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer keine aufschiebende Wirkung mehr zu. Das Beschwerdegericht kann damit im Ergebnis das Zuschlagsverbot auch auf Antrag nicht mehr verlängern.

Diese Neuregelung wirkt sich in der Praxis erheblich aus. Wer vor der Vergabekammer unterliegt, kann den Zuschlag an einen Mitbewerber durch eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung in aller Regel nicht mehr aufhalten. Demgegenüber können Auftraggeber schneller mit einem Zuschlag rechnen und den Verfahrensabschluss beschleunigen.

Die sofortige Beschwerde hat dann nur noch eine feststellende Wirkung und bleibt hiernach vor allem für spätere Klagen auf Schadensersatz im sekundären Rechtsschutz relevant. Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer wird damit faktisch zu der entscheidenden Instanz in der Sache. Für Bieter ist es daher strategisch wichtig, Verstöße rechtzeitig zu rügen und nachfolgend alle Argumente bereits im Nachprüfungsverfahren vorzubringen.

Ob diese Einschränkung in Zukunft so bestehen bleibt, ist mit der verfassungsrechtlichen Überprüfung einer inhaltsgleichen Parallelregelung verbunden. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hält den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach dem Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (§ 16 Abs. 1 BwBBG) für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Neben den verfassungsrechtlichen Bedenken wird in der Fachliteratur zudem die Vereinbarkeit mit der europäischen Rechtsmittelrichtlinie in Frage gestellt, die nach ständiger Rechtsprechung des EuGH einen wirksamen Primärrechtsschutz vor Zuschlagserteilung verlangt. Es ist zu erwarten, dass die in dieser Frage ergehende Entscheidung Auswirkungen auf § 173 GWB haben wird. Bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe gilt die Regelung jedoch uneingeschränkt fort und Bieter müssen sich auf die Anwendung und die Auswirkungen einstellen.

2. ÄNDERUNG IN DER INFORMATIONS- UND WARTEPFLICHT

Die Informations- und Wartefrist ist für unterlegene Bieter regelmäßig von zentraler Bedeutung, da sie in diesem Zeitraum mögliche Vergabefehler vor Vertragsschluss erkennen und beanstanden können. § 134 GWB ist nunmehr in mehreren Bereichen neu gefasst. Künftig ist die Informations- und Wartepflicht auch in weiteren Fallgruppen entfallen, insbesondere bei bestimmten eilbedürftigen Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sowie bei Vergaben auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen oder dynamischen Beschaffungssystemen. Für Aufträge im Sicherheits- und Verteidigungsbereich werden darüber hinaus weitergehende Möglichkeiten geschaffen, die Offenlegung einzelner Informationen zu beschränken. Diese Änderungen ermöglichen eine schnellere Zuschlagserteilung, gehen jedoch auch mit einer Einschränkung des präventiven Rechtsschutzes einher.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang das Übergangsrecht: Nach der Übergangsvorschrift des § 187 GWB kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung bzw. der Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems an, sondern auf den Beginn des konkreten Miniwettbewerbs oder der konkreten Einzelvergabe. Der Wegfall der Informations- und Wartepflicht erfasst damit auch Abrufe aus Rahmenvereinbarungen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 geschlossen wurden. Auch Partner bestehender Rahmenvereinbarungen müssen sich daher auf die neue Rechtslage einstellen.

3. „DE-FACTO-VERGABEN“ FÜHREN NICHT IMMER ZUR UNWIRKSAMKEIT

Auch unzulässige Direktvergaben ohne Ausschreibung („De-facto-Vergaben“) müssen nach § 135 Abs. 4 GWB nicht mehr zwingend für unwirksam erklärt werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. An die Stelle der Unwirksamkeit treten dann bloße Geldsanktionen gegen den Auftraggeber oder eine Verkürzung der Vertragslaufzeit. Flankierend ist ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit gerichteter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Fristen des § 135 Abs. 2 GWB nunmehr ausdrücklich unstatthaft. Die Feststellung der Nichtigkeit von vergaberechtswidrig zustande gekommenen Verträgen wird damit deutlich erschwert und bringt unter Umständen für die unterliegenden Bieter keinen Wert mehr mit sich, da der Vertrag letztlich bestehen bleibt. Dies stellt aus Bietersicht eine nicht unerhebliche Einschränkung des Rechtsschutzes dar.

4. ENTSCHEIDUNG NACH AKTENLAGE UND MISSBRAUCHSSCHRANKE

Weniger sichtbar, aber praktisch bedeutsam sind zwei weitere Änderungen im Nachprüfungsverfahren. Nach § 166 Abs. 1 Satz 3 GWB kann die Vergabekammer nunmehr auch dann nach Lage der Akten – also ohne mündliche Verhandlung – entscheiden, wenn dies der Beschleunigung dient und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist. Bisher war dies nur mit Zustimmung aller Beteiligten, bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit möglich. Diese Verfahrensentscheidung ist nach § 166 Abs. 4 GWB unanfechtbar. In Verbindung mit dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung bedeutet das: Ein Nachprüfungsverfahren kann vollständig ohne mündliche Anhörung enden, ohne dass diese Verfahrensweise einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Bieter sollten daher bereits im schriftlichen Vortrag vollständig und substantiiert vortragen und sich nicht auf eine mündliche Verhandlung verlassen.

Daneben ist ein Nachprüfungsantrag nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GWB nunmehr unzulässig, wenn ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts vorliegt. Nach der Gesetzesbegründung soll die Zulässigkeit nur in evidenten Fällen des Rechtsmissbrauchs versagt werden. Für redlich agierende Bieter dürfte die Neuregelung in der Praxis daher keine Hürde darstellen; wie die Vergabekammern die Offensichtlichkeitsschwelle handhaben werden, bleibt abzuwarten.

NACHHALTIGKEITS- UND SOZIALZIELE NUR NOCH NEBENSCHAUPLATZ

In diesem Aspekt unterscheidet sich das beschlossene Gesetz deutlich vom ursprünglichen Transformationspaket. Verpflichtende Vorgaben für eine sozial-ökologisch nachhaltige Beschaffung sind nicht mehr enthalten. Soziale und umweltbezogene Kriterien können weiterhin berücksichtigt werden, stellen aber nicht den gesetzlichen Regelfall dar. Für die Klimafreundlichkeit von Leistungen wurde lediglich eine Verordnungsermächtigung geschaffen, auf deren Grundlage der Bund später gesonderte Anforderungen entwickeln kann.

Das Thema der Tariftreue wird in einem eigenen Gesetz behandelt: Das Bundestariftreuegesetz ist bereits zum 1. Mai 2026 in Kraft getreten und verlangt bei Vergaben des Bundes ab einem Auftragswert von 50.000 Euro die Einhaltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen. Beachtenswert ist das Zusammenspiel der beiden Gesetze: Während das Vergabebeschleunigungsgesetz formale Anforderungen abbaut, fügt das Bundestariftreuegesetz – ab exakt der neuen Direktauftragsgrenze – inhaltliche Anforderungen hinzu. Bieter sollten sich bei Bundesaufträgen oberhalb von 50.000 Euro daher frühzeitig mit den Nachweispflichten zur Tariftreue vertraut machen.

PRIVILEGIERUNG VON START-UPS UND KMU

Eine Stärkung von Start-ups und kleineren Unternehmen ist durch flankierende Maßnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie adressiert worden. Mit insgesamt drei Verwaltungsvorschriften mit Befristung bis zum 31.12.2035 sind Erleichterungen zeitgleich mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft gesetzt worden.

Für Bundesauftraggeber gibt es nunmehr folgende Möglichkeiten der Involvierung von „jungen“ Unternehmen:

  • Direktaufträge an Start-ups im Wert von bis zu 100.000 Euro in den ersten vier Jahren nach Gründung – vollständig ohne förmliches Verfahren

  • Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Start-up in den ersten acht Jahren nach Gründung, d. h. Direktansprache und direktes Verhandeln mit nur einem Unternehmen bis zur Wertgrenze der EU-Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungen

  • Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro für alle Unternehmen ohne weitere Voraussetzungen; solange der Auftraggeber mindestens drei Angebote einholt, darf nachfolgend mit den Bietern frei verhandelt werden

Zudem sollen Auftraggeber die besonderen Umstände junger Unternehmen bei Eignungskriterien berücksichtigen und alternative Eignungsnachweise zulassen, wenn die üblichen Referenzen und Bilanzen noch nicht vorliegen können.

AMBIVALENTE SITUATION FÜR BIETER NACH DER GELTENDEN GESETZESLAGE

Für Bieter zeigt sich insgesamt eine ambivalente Situation auf Grundlage der aktuellen Gesetzeslage. Klar zum Bietervorteil gereichen die Umstände, dass weniger Nachweise zu Beginn des Vergabeverfahrens einzubringen sind, dass mehr Spielraum bei der Nachreichung fehlender Unterlagen besteht und dass über höhere Wertgrenzen insgesamt ein leichterer Zugang zu öffentlichen Aufträgen eröffnet wird. Öffentliche Auftraggeber gewinnen schnellere, flexiblere Verfahren und mehr Planungssicherheit nach der Vergabekammer-Entscheidung.

Im Gegenzug sind aber auch kritische Punkte zu nennen. Höhere Direktauftragsgrenzen können das Marktgeschehen zulasten von Transparenz und Wettbewerb verschieben, insbesondere dann, wenn der Auftraggeber vermehrt auf bereits bekannte Anbieter zurückgreift und hierdurch keinen neuen Wettbewerb mehr zulässt. Der gelockerte Grundsatz der Losaufteilung bei Infrastrukturvorhaben droht zudem insbesondere KMU aus Hauptaufträgen zu verdrängen, da diese regelmäßig nicht als Generalunternehmer in Frage kommen, sondern tendenziell nur noch als Nachunternehmer teilhaben werden. Zudem ist die Einschränkung des Rechtsschutzes im Rahmen der Änderungen in §§ 134, 135, 160, 166 und 173 GWB zu nennen, da diese die unterliegenden Bieter grundsätzlich einschränken.

WAS BIETER JETZT KONKRET TUN SOLLTEN

  • Eigenerklärungen pflegen und inhaltlich vollständig bereithalten: Insbesondere standardisierte Erklärungen und die dazugehörigen Nachweise (bspw. Referenzen, Umsatzzahlen, Zertifikate) sollten aktuell und vollständig griffbereit gehalten werden.

  • Präqualifizierung prüfen: § 122 Abs. 3 GWB nennt Präqualifizierungssysteme ausdrücklich als Weg zur Nachweiserbringung. Eine Eintragung ersetzt wiederkehrende Einzelnachweise und fügt sich in die neue Systematik der Eigenerklärungen ein.

  • Leistungsbeschreibung kritisch lesen oder prüfen lassen: Durch die inhaltlich nur noch eindeutige Leistungsbeschreibung besteht ein höheres Risiko im Verständnis der Leistungsbeschreibung. Unklarheiten sollten früh mittels Bieterfragen geklärt und die Antworten dokumentiert werden.

  • Rügen aktiv und Nachprüfungsverfahren mit Nachdruck betreiben: Da die gerichtliche Beschwerdeinstanz den Zuschlag nicht mehr verhindern kann, entscheidet das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer in der Sache selbst. Mögliche Verstöße sollten sofort gerügt und sämtliche Argumente bereits im schriftlichen Vortrag vollständig vorgebracht werden – eine mündliche Verhandlung ist nicht mehr in jedem Fall zu erwarten.

  • Ohne konkreten Auftragsbezug sichtbar sein: Aufträge, die im Rahmen von Direktaufträgen und Verhandlungsvergaben vergeben werden, werden nicht öffentlich bekannt gemacht. Auftraggeber vergeben sie an diejenigen Anbieter, die sie bereits kennen. Bieter sollten sich hierfür eine aktive Marktpräsenz schaffen und bereits ohne konkreten Auftragsbezug tätig werden.

  • Tariftreue-Anforderungen im Blick behalten: Bei Bundesaufträgen ab 50.000 Euro gelten seit dem 1. Mai 2026 die Anforderungen des Bundestariftreuegesetzes. Die entsprechenden Erklärungen und Nachweise sollten frühzeitig vorbereitet werden.

  • Start-up-Privilegien prüfen und nutzen: Liegt die Gründung Ihres Unternehmens weniger als vier bzw. acht Jahre zurück, eröffnen die neuen Sonderregeln direkte Verhandlungswege zu Bundesauftraggebern.

AUSBLICK

Die Änderungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes betreffen das Bundesrecht. Unabhängig davon stellt sich der Unterschwellenbereich Stand heute als nicht vereinheitlichtes Rechtsgebiet dar. Jedes Bundesland setzt eigene Wertgrenzen und Verfahrenserleichterungen. Bereits 2025 haben Niedersachsen, Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und das Saarland ihre Wertgrenzen – teilweise sehr erheblich – angepasst. 2026 folgten bislang Hessen und Berlin.

Diese oftmals als „Flickenteppich“ bezeichnete Rechtslage besteht bislang fort. Allerdings besteht nunmehr Aussicht auf eine weitreichende Änderung und Vereinheitlichung: Bund und Länder wollen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bis Ende 2026 überarbeiten und in diesem Zuge die Wertgrenzen für Direktaufträge bundesweit deutlich und möglichst einheitlich anheben.

Oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten seit dem 1. Januar 2026 bis Ende 2027 die turnusmäßig angepassten – diesmal leicht abgesenkten – Schwellenwerte: Bauleistungen und Konzessionen 5.404.000 Euro, Liefer- und Dienstleistungen 216.000 Euro bzw. 140.000 Euro für oberste und obere Bundesbehörden.

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