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Elektronische Auktion

Die Elektronische Auktion wird definiert als „ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus“ (§ 120 Abs. 2 GWB). Es handelt sich bei der Elektronischen Auktion nicht um eine eigenständige Vergabeart, sondern eine Möglichkeit, bei marktgängigen Leistungen ein elektronisches Verfahren für den Preiswettbewerb zu nutzen. Dieses kann in das Offene, Nichtoffene und das Verhandlungsverfahren integriert werden, wenn die Inhalte der Vergabeunterlagen hinreichend präzise beschrieben sind und die Leistung sich mittels automatischer Bewertungsmethoden einstufen lässt. Bei geistig-schöpferischen Leistungen ist eine solche Auktion unzulässig. Regelungen zur Elektronischen Auktion finden sich in §§ 25 f. VgV.

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