Produktneutralität
Unter Produktneutralität versteht man im Vergaberecht den Grundsatz, dass im Leistungsverzeichnis einer Ausschreibung keine Markennamen oder Bezeichnungen verwendet werden dürfen, die auf spezifische Erzeugnisse bestimmter Hersteller bzw. Anbieter hinweisen. Der Grundsatz der Produktneutralität soll verhindern, dass einzelne Bieter bevorzugt werden.
Bezeichnungen bestimmter Produkte oder Verfahren dürfen nur dann ausnahmsweise benutzt werden, wenn diese mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ ergänzt werden und eine Beschreibung mit hinreichend genauen, allgemeinverständlichen Bezeichnungen nicht möglich ist.
Handelt es sich bei der geplanten Beschaffung allerdings um Erzeugnisse oder Verfahren, welche ergänzend zu bereits vorhandenen Produkten ausgeschrieben werden und zudem unterschiedliche Merkmale zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würden, so kann der Zusatz „oder gleichwertiger Art“ entfallen.
Diese Ausnahme kann beispielsweise dann eintreten, wenn im Bereich der EDV-Technik durch die Beschaffung von Produkten unterschiedlicher Marken ein unverhältnismäßiger Aufwand in Form von Mitarbeiterschulungen o.ä. entstehen würde. Es ist dann stets eine hinreichende Begründung zu liefern.
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