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Vergaberecht

WAS VERSTEHT MAN UNTER VERGABERECHT? - EINE DEFINITION

Das Vergaberecht umfasst die gesetzlichen Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Es regelt, wie öffentliche Auftraggeber vorgehen müssen, wenn sie Mittel und Leistungen beschaffen oder Konzessionen vergeben. Das Vergaberecht stellt sicher, dass öffentliche Aufträge fair, transparent und nachhaltig vergeben werden. In Deutschland gibt es kein einheitliches Vergaberecht, sondern es existieren verschiedene Regelungen auf Landes- und Bundesebene.

WO IST DAS VERGABERECHT GEREGELT?

In Deutschland ist die Vergabe öffentlicher Aufträge in folgenden Regelwerken geregelt:

WAS SIND DIE GRUNDSÄTZE DER VERGABE?

Den Rahmen des Vergaberechts bilden die allgemeinen Grundsätze der Vergabe. Diese sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgeschrieben und in jeder Phase der Auftragsvergabe zu beachten. Als allgemeine Grundsätze des Vergaberechts gelten:

  • der Gleichbehandlungsgrundsatz
  • das Transparenzgebot
  • der Wettbewerbsgrundsatz
  • die Förderung mittelständischer Interessen (Grundsatz der Losaufteilung)
  • der „Eignungsvierklang“
  • der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz

WER FÄLLT UNTER DAS VERGABERECHT?

Nach dem Vergaberecht sind folgende Akteure zur förmlichen Ausschreibung verpflichtet:

WANN GREIFT DAS VERGABERECHT?

Das Vergaberecht greift, wenn ein Auftraggeber mit öffentlichen Mitteln Waren und Dienstleistungen beschafft oder Bauaufträge vergibt. Bund, Länder, Kommunen und öffentliche Einrichtungen müssen sich bei der Auftragsvergabe an den gesetzlich geregelten Verfahrensablauf halten.

WAS IST DER EU-SCHWELLENWERT?

Bei öffentlichen Ausschreibungen wird zwischen nationalen Ausschreibungen und EU-Ausschreibungen unterschieden. Der sogenannte „europäische Schwellenwert“ entscheidet, in welche Kategorie ein Auftrag fällt. Dazu schätzt der öffentliche Auftraggeber zunächst das Auftragsvolumen. Liegt der Wert unterhalb des EU-Schwellenwerts, genügt eine nationale Ausschreibung (Unterschwellenvergabe). Übersteigt das Volumen den Schwellenwert, greift das EU-Vergaberecht und die Leistungen müssen europaweit ausgeschrieben werden (Oberschwellenvergabe). Der EU-Schwellenwert wird alle zwei Jahre für folgende Bereiche neu festgelegt:

  • Bauaufträge
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden
  • Konzessionen
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit
  • Soziale und andere besondere Dienstleistungen

WAS IST DAS EU-VERGABERECHT?

Das EU-Vergaberecht bezieht sich auf die Regeln und Gesetze, die die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die EU und ihre Mitgliedstaaten regeln. Es greift, wenn der EU-Schwellenwert bei einer Auftragsvergabe überschritten wird.

Die zugrundeliegenden EU-Richtlinien und -Verordnungen müssen von den Mitgliedstaaten jeweils in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland greift unter anderem der 4. Teil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung).

Das EU-Recht sieht bestimmte – oftmals sehr formgebundene – Verfahren vor, die eine transparente, faire und nicht-diskriminierende Auftragsvergabe sicherstellen sollen. Für öffentliche Auftraggeber gelten unter anderem folgende Anforderungen:

Erst wenn die Aufträge rechtlich zweifelsfrei geprüft wurden, werden sie vergeben. Damit soll das EU-Vergaberecht den Bietern auch einen höheren Rechtsschutz zusichern.

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