Bei Öffentlichen Ausschreibungen (bzw. dem Offenen Verfahren oberhalb des EU-Schwellenwertes) oder Beschränkten Ausschreibungen (bzw. dem Nicht Offenen Verfahren oberhalb des EU-Schwellenwertes) unterliegt der Auftraggeber dem sogenannten Verhandlungsverbot.
Das Verhandlungsverbot besagt, dass die Vergabestelle Angebote nicht mit den Bietern verhandeln darf.
Was ist das Ziel eines Verhandlungsverbots?
Aus Sicht des Gesetzgebers soll das Verhandlungsverbot sicherstellen, dass der Auftraggeber die Grundlagen der Ausschreibungwährend des Verfahrens nicht verändert. Lediglich vergabebezogene Fragen seitens der Bieter und diesbezügliche Aufklärungen durch die Vergabestelle dürfen während des Vergabeverfahrens kommuniziert werden. Aufklärungen müssen an alle Bieter weitergegeben werden. Dieses Vorgehen soll vermeiden, dass ein Bieter über einen Wissensvorsprung verfügt.
Bis zum Eröffnungstermin ergibt sich dadurch außerdem, dass jeder Bieter nur sein eigenes Angebot und der Auftraggeber keines der Angebote kennt (vorausgesetzt, die Bieter bilden kein Kartell, was rechtswidrig wäre).
Das Verhandlungsverbot hat so auch zur Folge, dass die Bieter einen starken Anreiz haben, ihr Angebot so günstig wie möglich und so teuer wie nötig zu gestalten. Werden sie von einem Mitbietenden bei gleicher Qualität unterboten, so haben sie aufgrund des Verhandlungsverbots keine Chance, darauf beispielsweise mit einer Preissenkung zu reagieren.
Mit dem Hintergrundwissen zum Verhandlungsverbot ausgestattet, sind Sie bestens gerüstet für Ihre Angebotsabgaben. Eine passende Ausschreibung ist noch nicht in Sicht? Lassen Sie sich vom DTAD bei Ihrem Akquise-Erfolg unterstützen und sichern Sie sich lukrative öffentliche Aufträge:
DIE DTAD PLATTFORM
AKQUISE-ERFOLG IM ÖFFENTLICHEN SEKTOR
Aktuell & passend: Täglich relevante Ausschreibungen mit Bieter-Prognosen für Ihr Unternehmen erhalten.
Praktisch & direkt: Vorinformationen und Vergabeunterlagen von Ausschreibungen nutzen.