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Wettbewerblicher Dialog

WAS IST DER WETTBEWERBLICHE DIALOG? EINE DEFINITION

Der Wettbewerbliche Dialog ist eine Vergabeart, die bei besonders komplexen Beschaffungsvorhaben zur Anwendung kommen kann (vgl. § 119 Abs. 6 GWB).

Im Wettbewerblichen Dialog suchen Auftraggeber und Bewerber gemeinsam nach Lösungen, auf deren Grundlage die Bewerber anschließend zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

WELCHE PHASEN GIBT ES IM WETTBEWERBLICHEN DIALOG?

Die Vergabe nach Wettbewerblichem Dialog gliedert sich in drei Phasen:

  • Durchführung eines europaweiten Teilnahmewettbewerbs und Auswahl geeigneter Bewerber,
  • Dialogphase zwischen Bewerbern und Auftraggeber zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen bezüglich des Beschaffungsvorhabens,
  • Aufforderung zur Angebotsabgabe und Ermittlung des Auftragnehmers.

Die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bewerbern noch vor der Angebotsabgabe stellt eine Besonderheit dar, da dies bei anderen Vergabeverfahren zum Ausschluss des Bewerbers führen kann (siehe Verhandlungsverbot).

WAS SIND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINEN WETTBEWERBLICHEN DIALOG?

Um die Vergabeart des Wettbewerblichen Dialogs zu wählen, muss das Beschaffungsvorhaben oberhalb der Schwellenwerte liegen.

Eine mögliche Voraussetzung lautet, dass es der Vergabestelle nicht möglich ist, ohne den Dialog mit den Bietern die erforderlichen finanziellen und rechtlichen Bedingungen festzulegen sowie die notwendigen technischen Mittel anzugeben.

Weitere Voraussetzungen gleichen seit 2016 denen für ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Damit wurde der Wettbewerbliche Dialog „gestärkt“ und leichter einsetzbar.

Nach § 14 Abs. 3 VgV ist ein Wettbewerblicher Dialog zulässig, wenn

  • die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
  • der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
  • der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,
  • die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit beschrieben werden kann,
  • im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden.

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