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Einstufiges & Zweistufiges Vergabeverfahren

Das Vergaberecht sieht unterschiedliche Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags vor:

  • einstufiges Vergabeverfahren
  • zweistufiges Vergabeverfahren

WAS IST EIN EINSTUFIGES VERGABEVERFAHREN?

Bei einstufigen Vergabeverfahren kann jedes an dem öffentlichen Auftrag interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben. Eine Einschränkung des Bieterkreises findet nicht statt.

Grundlage der Angebotsabgabe ist die öffentliche Auftragsbekanntmachung, welche alle wesentlichen Informationen zur Auftragsvergabe enthält.

Beispiele für einstufige Vergabeverfahren sind:

WAS IST EIN ZWEISTUFIGES VERGABEVERFAHREN?

Im Unterschied zum einstufigen Vergabeverfahren wird bei zweistufigen Vergabeverfahren der eigentlichen Angebots- bzw. Verhandlungsphase, an deren Ende jeweils die Entscheidung über den Zuschlag steht, ein Auswahlverfahren vorgeschaltet. Dieses Auswahlverfahren ist der öffentliche Teilnahmewettbewerb. In ihm fordert der öffentliche Auftraggeber die interessierten Unternehmen öffentlich - etwa über eine Vergabeplattform - zur Vorlage bestimmter Unterlagen für die Prüfung ihrer Eignung auf und wählt auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen diejenigen Unternehmen aus, die zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an den nachfolgenden Verhandlungen aufgefordert werden.

Man könnte insoweit auch von einem zweistufigen Auswahlverfahren sprechen, auf dessen erster Stufe die jeweiligen Bewerber für die Angebotsabgabe und auf dessen zweiter Stufe anschließend das wirtschaftlichste Angebot vom Auftraggeber ausgewählt werden.

Im Unterschied dazu können Unternehmen in einstufigen Vergabeverfahren - wie eben dem offenen Verfahren oder der öffentlichen Ausschreibung - ein Angebot direkt auf der Grundlage der veröffentlichten Auftragsbekanntmachung einreichen. In einstufigen Verfahren kann sich also jedes interessierte Unternehmen mit einem eigenen Angebot an dem Vergabeverfahren beteiligen, eine Begrenzung des Bewerberfeldes findet bei diesen Ausschreibungen nicht statt.

WAS IST EIN ÖFFENTLICHER TEILNAHMEWETTBEWERB?

Der öffentliche Teilnahmewettbewerb ist Bestandteil aller zweistufigen Vergabeverfahren, wie dem nicht offenen Vergabeverfahren bzw. der Beschränkten Ausschreibung oder dem Verhandlungsverfahren. Ihm geht eine öffentliche Auftragsbekanntmachung voraus, in der der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen zur Abgabe eines sogenannten Teilnahmeantrags auffordert.

In dem der Angebotsabgabe vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb bewerben sich die an dem öffentlichen Auftrag interessierten Unternehmen um die Teilnahme an dem weiteren Vergabeverfahren. Hierzu müssen die Unternehmen einen so genannten Teilnahmeantrag, eine Art Bewerbung um die Angebotsabgabe, abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag haben die Unternehmen die vom Auftraggeber in der Bekanntmachung geforderten Unterlagen zur Prüfung ihrer persönlichen Eignung einzureichen.

In zweistufigen Verfahren wird in dem Bewerbungsverfahren, dem öffentlichen Teilnahmewettbewerb, die Eignungsprüfung der Unternehmen gewissermaßen vorgezogen. Ein Angebot können nur die vom Auftraggeber ausgewählten Bewerber abgeben. Der Auftraggeber kann die Anzahl derjenigen Unternehmen - die zur Angebotsabgabe (oder im Fall eines Verhandlungsverfahrens zur Teilnahme an den Verhandlungen) aufgefordert werden - begrenzen, indem er für die Auswahl derjenigen Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, objektive und nicht diskriminierende Kriterien aufstellt und vorab bekanntmacht. Bei diesen Kriterien handelt es sich um Kriterien zur Prüfung der Eignung der Bewerber. Die Vergabestelle kann die Bewerberauswahl zum Beispiel aufgrund der vorgelegten Referenzen treffen.

WANN IST EIN TEILNAHMEWETTBEWERB ERFORDERLICH?

Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist ein Teilnahmewettbewerb zwingend für bestimmte Verfahrensarten vorgeschrieben, wie dem nicht offenen Verfahren oder bestimmte Formen des Verhandlungsverfahrens bzw. auch für den Wettbewerblichen Dialog, einem speziellen Vergabeverfahren für besonders komplexe Aufträge sowie der Innovationspartnerschaft.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist der öffentliche Teilnahmewettbewerb bei bestimmten Beschränkten Ausschreibungen obligatorisch. Auch der Verhandlungsvergabe oder der freihändigen Vergabe kann ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet werden.

WELCHES VERGABEVERFAHREN DARF DER AUFTRAGGEBER WÄHLEN?

Welches Vergabeverfahren öffentliche Auftraggeber zur Beschaffung bzw. zur Auftragsvergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen wählen, hängt u. a. von rechtlichen Voraussetzungen ab. Öffentlichen Auftraggebern stehen das offene und das nicht offene Verfahren für alle Auftragsarten - zum Beispiel auch für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen - frei zur Verfügung.

Beide Vergabeverfahren können also vom Auftraggeber ohne Weiteres gewählt werden, ohne dass hierfür besondere rechtliche Voraussetzungen vorliegen müssen.

Alle übrigen Vergabeverfahren dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen, die jeweils in den unterschiedlichen Vergabeverordnungen bzw. Vergabeordnungen festgeschrieben sind, vom Auftraggeber gewählt werden. Neben den rechtlichen Voraussetzungen können auch Überlegungen der Verfahrensökonomie, also des jeweils entstehenden Aufwands für die jeweilige Verfahrenswahl eine Rolle spielen. Mit einem Teilnahmewettbewerb verbindet sich häufig auch die Hoffnung der Auftraggeber, qualitativ besonders hochwertige Angebote der aufgrund ihrer besonders guten Eignung ausgewählten Bieter zu bekommen.

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