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Bundeshaushaltsordnung (BHO)

WAS IST DIE BUNDESHAUSHALTSORDNUNG (BHO)? - EINE DEFINITION

Die Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist ein formelles Gesetz, das die Haushaltswirtschaft des Bundes, einschließlich der Rechnungslegung und der Rechnungsprüfung regelt.

In der BHO werden die für Bund und Länder gemeinsamen Regelungen des Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) übernommen, konkretisiert und ergänzt.

Zu der BHO gibt es ausführliche Verwaltungsvorschriften, in denen die Anwendung und Auslegung der Regeln der BHO näher konkretisiert werden. Bedeutsam sind vor allem die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO), die das Bundesministerium der Finanzen aufgrund der Ermächtigung in § 5 BHO erlassen hat. Sie werden durch weitere Regelungen ergänzt, zum Beispiel durch die Arbeitsanleitung "Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen des Bundesfinanzministeriums."Der in der BHO verankerte Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung gilt etwa auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

In der Vermögensrechnung sind gemäß § 86 Bundeshaushaltsordnung (BHO) der Bestand an Vermögen und Schulden sowie die Veränderungen zu Beginn, während und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.

WAS REGELT DIE BHO?

Die Bundeshaushaltsordnung regelt das Haushaltsrecht des Bundes. Sie enthält Vorschriften hinsichtlich des Haushaltsplanes (Aufstellung und Durchführung), für Kassen, zur Buchführung, der Rechnungslegung und zur Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (Teil VI der BHO enthält auch Regelungen für die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts).

Die Bundeshaushaltsordnung ist neben dem Finanzverfassungsrecht der Verfassung unmittelbar geltendes Recht.

Das Grundgesetz, das Haushaltsgrundsätzegesetz und die BHO enthalten eine Reihe von Regeln, die für den Haushalt im Hinblick auf dessen Aufstellung und Ausführung verbindlich sind und deren Einhaltung für eine geordnete Haushaltswirtschaft unerlässlich sind. Nach dem Grundsatz der Einheit und Vollständigkeit etwa müssen im Haushaltsplan sämtliche Einnahmen und Ausnahmen eingestellt werden. Ohne entsprechende Haushaltsermächtigung dürfen keine Mittel ausgegeben werden. Eine Ausnahme hiervon ist nur bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen vorgesehen.

§ 48 BHO gibt das Höchstalter für die Berufung in ein Beamtenverhältnis oder die Versetzung in den Bundesdienst vor.

Teil V der BHO regelt die Rechnungsprüfung, deren Gegenstand die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes sowie der Sondervermögen und Betriebe ist. Die Rechnungsprüfung ist Aufgabe des Bundesrechnungshofes. Eine Anfechtungsklage, die sich gegen bestimmte, vom Bundesrechnungshof erlassenen Anordnungen wendet, hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 95a BHO: Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung). Den zuständigen Dienststellen wird das Prüfungsergebnis vom Bundesrechnungshof mitgeteilt, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

ENTHÄLT DIE BHO AUCH REGELN ZUR ANWENDUNG DES VERGABERECHTS?

§ 55 der BHO enthält auch Regeln zur Anwendung des Vergaberechts.

Vor dem Abschluss von Verträge zur Beschaffung von Lieferungen und Leistungen muss demnach eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Es sei denn, die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme.

Nach § 55 Abs. 2 BHO muss beim Abschluss von Verträgen nach einheitlichen Richtlinien verfahren werden. Was hierunter genau zu verstehen ist, konkretisieren die Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO.

Die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte hat demnach nach dem Vergaberecht im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu erfolgen.

Für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO); für die Vergabe von Bauleistungen gilt Abschnitt 1 im Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).

Unabhängig von diesen Vorgaben gelten auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ganz allgemein die Haushalts-Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Im Übrigen müssen

  • die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung;
  • die Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge;
  • für die Beschaffung von IT-Leistungen die „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik“ (EVB-IT) und die „Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung und den Betrieb von DV-Anlagen und -Geräten sowie von DV-Programmen“ (BVB); die Hinweise zu den EVB-IT

berücksichtigt werden.

WAS SIND AUSGABEMITTEL?

Nach § 34 BHO dürfen Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

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