Geheimhaltung
Die ausschreibende Stelle ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Davon sind sowohl die Namen der Bieter als auch die jeweiligen Angebote oder einzelne Angaben aus diesen betroffen. Die Weitergabe dieser Informationen kann mit erheblichen Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Es gilt zu vermeiden, dass Bieter erfahren, welche Angebote neben ihren eigenen abgegeben wurden und welche Konditionen diese beinhalten. Daher darf der Auftraggeber keine Termine mit mehreren Bietern vereinbaren. Zudem sollen Termine nur im Hause eines Bieters stattfinden, wenn dies unumgänglich ist. Ansonsten haben Präsentationen und ähnliche Termine im Haus des Auftraggebers zu erfolgen.