Teilnahmefrist
Als Teilnahmefrist wird die in der Ausschreibung eines Vergabeverfahrens festgesetzte Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge bezeichnet.
Diese ist vor allem in der VgV, aber auch in der VOB/A geregelt.
Seit 2016 gelten Regel-Mindest-Fristen für den Oberschwellenbereich:
- für Nichtoffene Verfahren 30 Tage (§ 16 Abs. 2 VgV, § 10b EU Abs.1 VOB/A),
- für Verhandlungsverfahren 30 Tage (§ 17 Abs. 2 VgV, § 10c EU Abs.1 i.V.m. § 10b EU Abs.1 VOB/A),
- für Wettbewerbliche Dialoge 30 Tage (§ 18 Abs. 3 VgV, § 10d Abs. 1 EU VOB/A).
Die Teilnahmefristen können im Nichtoffenen Verfahren (vgl. § 16 Abs. 3 VgV) und im Verhandlungsverfahren (vgl. § 17 Abs. 3 VgV) im Falle einer begründeten Dringlichkeit verkürzt werden. Die Mindestfrist liegt jeweils bei 15 Tagen.
Immer ist bei der Fristsetzung die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Anträge angemessen zu berücksichtigen (vgl. Abs. 1 VgV, § 10 EU Abs. 1 VOB/A).
Unterhalb der Schwellenwerte soll die Frist mindestens ausreichend sein. Eine weitere Verkürzung der Teilnahmefristen nach Veröffentlichung einer Vorinformation (vgl. § 38 VgV) ist nicht vorgesehen.
Siehe auch Teilnahmewettbewerb.
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