Vorinformation
Im Rahmen einer Vorinformation teilt ein öffentlicher Auftraggeber die beabsichtigte Vergabe einer Bau-, Liefer- oder Dienstleistung im Amtsblatt der EU frühzeitig mit.
Diese Information ermöglicht dem Auftraggeber, die Fristen der späteren Angebotsabgabe zu verkürzen (vgl. § 38 Abs. 3 VgV). Sofern die Vorinformation sämtliche dafür notwendigen Angaben enthält, darf die Vergabestelle sogar von einer Auftragsbekanntmachung gänzlich absehen (vgl. § 38 Abs. 4 VgV).
Die Vorinformation kann also sehr wichtig werden, wenn Auftraggeber allein auf der Grundlage derselben eine Vergabe einleiten also nicht eigens zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten auffordern. Der Markt erfährt dann erst nach Zuschlagserteilung wieder von dem Verfahren (siehe Vergebene Aufträge).
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