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Zeitvertrag

WAS IST DER ZEITVERTRAG? - EINE DEFINITION

Zeitverträge sind ganz allgemein zeitlich befristete Verträge, in denen der Auftragnehmer rechtlich verpflichtet wird, Leistungen für einen bestimmten Zeitraum (Befristung) zu den in der Vereinbarung vorab festgelegten Konditionen auszuführen.

Der zu Beginn des Vertrags festgelegte Preis und die sonstigen Konditionen müssen über die gesamte (befristete) Vertragslaufzeit bis zum Vertragsende eingehalten und können nur in Ausnahmefällen angepasst werden. Die Vertragsparteien haben aber die Möglichkeit, von vornherein zum Beispiel Preisanpassungsklauseln zu vereinbaren, um so bei veränderten tatsächlichen Umständen das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrages beizubehalten.

Wenn die Parteien einen Zeitvertrag und also einen befristeten Vertrag abschließen, bedeutet dies im Übrigen nicht, dass auch nach Zeitaufwand (etwa anhand von Stundenverrechnungssätzen) abgerechnet wird.

WIE LANGE LÄUFT EIN ZEITVERTRAG?

Wie lange ein Zeitvertrag läuft, können die Vertragsparteien grundsätzlich frei vereinbaren. Die Vertragspartner können also für die Wirkung eines Vertrages einen Anfangs- oder Endtermin festsetzen.

 

WIE KÖNNEN BESTIMMTE EREIGNISSE ODER TERMINE IM VERTRAG BERÜCKSICHTIGT WERDEN?

Wenn das Zustandekommen eines Vertrages noch von bestimmten Ereignissen abhängig ist, haben die Vertragsparteien grundsätzlich die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Befristung - zum Beispiel eine kalendermäßige Befristung - oder einer Bedingung so gestalten, dass künftige, ungewisse Ereignisse (Bedingung) bzw. gewisse Termine (Befristung) berücksichtigt werden. Die Wirkung des Vertrags wird dann von dem ungewissen Ereignis oder dem gewissen Termin abhängig gemacht.

Beispiel: Dass ein Mensch sterben muss, ist sicher, so dass der Tod des Betreffenden eine vereinbarte Befristung des Vertrages darstellen kann. Etwas anderes gilt dann, wenn der Tod innerhalb eines bestimmten Zeitraums eintreten muss. Dass der Tod innerhalb eines bestimmten Zeitraums eintritt, ist ungewiss, so dass es sich dann rechtlich um eine Bedingung handelt. Entscheidend ist, was die Vertragsparteien gewollt haben: Ob sie also das künftige Ereignis als gewiss (= Befristung) oder ungewiss (= Bedingung) ansehen.

Befristete Verträge spielen besonders im Arbeitsrecht eine große Rolle.

WAS PASSIERT, WENN EIN ZEITVERTRAG AUSLÄUFT?

Wenn der befristete Vertrag ausläuft, endet er nach der vereinbarten Laufzeit automatisch, ohne dass eine Partei kündigen muss. Wollen die Vertragsparteien den Vertrag verlängern, müssen sie einen neuen Vertrag schließen.

WELCHE VORTEILE HABEN ZEITVERTRÄGE FÜR AUFTRAGNEHMER?

Für Auftragnehmer bedeutet der Zuschlag auf einen Zeitvertrag neben dem Gewinn eines Kunden vor allem die grundsätzliche Sicherung von Absatz und Umsatz über einen längeren (wenn auch befristeten) Zeitraum. Während der Auftraggeber so seinen Aufwand für Neuausschreibungen verringern kann, reduziert sich für die Bieter der Aufwand für die Erstellung von Angeboten.

WIE SIND ZEITVERTRÄGE ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRÄGEN ZUZUORDNEN?

Im Allgemeinen sind öffentliche Bauaufträge so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen (Einheitspreisvertrag) oder in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme (Pauschalvertrag).

Abweichend hiervon können in Ausnahmesituationen Bauleistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen, im Stundenlohn vergeben werden (Stundenlohnvertrag). Solche Aufwandsverträge kommen etwa für Reparatur-, Wartungs- oder Renovierungsaufträge in Betracht. Daneben sind auch andere Vergütungsmodelle möglich.

Zeitverträge für öffentliche Bauleistungen sind dagegen nur in Ausnahmefällen und nicht ohne sachlichen Grund zu vereinbaren. Üblicherweise werden Zeitverträge für regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten abgeschlossen.

FÜR WELCHE BAULEISTUNGEN WERDEN TYPISCHERWEISE ZEITVERTRÄGE GESCHLOSSEN?

Zeitverträge werden von öffentlichen Auftraggebern im Allgemeinen für Bauunterhaltungsarbeiten und pflegerische Leistungen abgeschlossen. Sie werden zum Beispiel häufig für gärtnerische und landschaftliche Pflegearbeiten vereinbart.

Bauunterhaltungsarbeiten dienen dem Fortbestand einer baulichen Anlage und sind zur Erreichung dieses Ziels regelmäßig wiederkehrend notwendig. Darunter fallen auch geringfügige Umbau- und Erweiterungsarbeiten, die untrennbar mit Unterhaltungsarbeiten verbunden sind.

Die für die genannten Arbeiten üblicherweise abgeschlossenen befristeten Verträge oder Zeitverträge verpflichten das Unternehmen bzw. den Auftragnehmer für einen befristeten Zeitraum (in der Regel zwölf Monate), vertraglich definierte Leistungen auf Abruf zu den in dem befristeten Vertrag vereinbarten Bedingungen auszuführen.

IN WELCHEM VERHÄLTNIS STEHEN ZEITVERTRÄGE ZU RAHMENVERTRÄGEN?

Meistens handelt es sich bei den Zeitverträgen über Baunterhaltungsarbeiten um Rahmenverträge im Sinne des § 4a bzw. § 4a EU VOB/A, die aber oft noch als Zeitvertragsarbeiten bezeichnet werden.

In einem Rahmenvertrag werden die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt, die für eine bestimmte Zeit bzw. einen befristeten Zeitraum vergeben werden sollen, insbesondere über in Aussicht genommene Leistungsinhalte, Preise und voraussichtliche Mengen. Die Mengen sind dabei so genau wie möglich vom Auftraggeber zu ermitteln, müssen aber nicht abschließend festgelegt werden.

GIBT ES EIN BESONDERES VERFAHREN FÜR DIE VERGABE VON ZEITVERTRÄGEN?

Für regelmäßig wiederkehrende Bauunterhaltsarbeiten, deren Umfang möglichst zu umgrenzen ist, kann der Rahmenvertrag bzw. der Zeitvertrag auch im Auf- und Angebotsverfahren (Auf- oder Abgebot des Bieters zu vom Auftraggeber standardmäßig vorgegebenen Preisen) abgeschlossen werden.

Der Umfang der im Auf- und Angebotsverfahren vergebenen Unterhaltungsarbeiten, die Gegenstand des befristeten Vertrages werden sollen, kann dabei nicht nur zeitlich befristet sondern etwa auch, technisch und nach Auftragshöhe umgrenzt werden.

 

WAS IST DAS AUF- UND ABGEBOTSVERFAHREN?

Im Auf- und Abgebotsverfahren sind vom öffentlichen Auftraggeber die Art der Leistung nach § 7 EU VOB/A und die ihm angemessen erscheinenden Preise vorzugeben. Im weiteren Ablauf des Verfahrens gibt der Bieter sein Auf- bzw. Abgebot an. Dabei kann er entweder die vom öffentlichen Auftraggeber angegebenen Preise bestätigen oder nach oben oder unten abweichende Preise angeben. Heutzutage hat das Auf- und Abgebotsverfahren kaum praktische Bedeutung; nach den Vorgaben der VOB/A soll es nur ausnahmsweise angewendet werden.

WAS GILT FÜR ZEITVERTRÄGE ÜBER ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE?

Auch für Verträge über öffentliche Bauaufträge gilt die Vertragsfreiheit des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auch solche Verträge dürfen also als unbefristete Verträge abgeschlossen werden.

Das Vergaberecht macht grundsätzlich keine Vorgaben für die Vertragsdauer, so dass sich hieraus keine unwirksame Befristung eines Vertrages über einen öffentlichen Auftrag ergeben kann. Allerdings können haushaltsrechtliche Vorgaben befristete Verträge bedingen bzw. dagegen sprechen, Verträge über öffentliche Aufträge für einen langen (wenn auch befristeten) Zeitraum oder sogar als unbefristete Verträge abzuschließen.

 

WAS GILT FÜR RAHMENVERTRÄGE?

Da Rahmenverträge die für eine befristete Zeit immer wiederkehrende Einzelaufträge bündeln, haben sie für die nicht an dem Rahmenvertrag beteiligten Unternehmen eine besonders wettbewerbsbeschränkende Wirkung.

Daher sieht das Vergaberecht für die Dauer von Rahmenverträgen besondere Fristen vor. Sie dürfen nicht unbefristet bzw. auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Bei Rahmenverträgen handelt es sich immer um befristete Verträge. Die Laufzeit eines Rahmenvertrages (inklusive etwaiger Optionen zur Vertragsverlängerung) darf höchstens vier Jahre betragen. Es sei denn es liegt ausnahmsweise ein begründeter Sonderfall vor, dann darf der befristete Zeitraum auch länger als vier Jahre betragen.

DÜRFEN VERTRÄGE ÜBER ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE EINFACH SO VERLÄNGERT WERDEN?

Die Verlängerung eines Vertrages über einen öffentlichen Auftrag über den ursprünglich vereinbarten befristeten Zeitraum hinaus ist als wesentliche Auftragsänderung anzusehen. Denn mit der Verlängerung des Vertrages über einen öffentlichen Auftrag wird dessen Umfang erheblich ausgeweitet.

Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern grundsätzlich ein neues Vergabeverfahren. Denn letztlich kommt ein wesentlich geänderter öffentlicher Auftrag einem neuen öffentlichen Auftrag gleich. Die wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne neues Vergabeverfahren ist daher grundsätzlich unzulässig. Es gehört zu den Rechten eines Bieters, die wesentliche Änderung eines bestehenden Auftrags ohne neues Vergabeverfahren in einem Nachprüfungsverfahren überprüfen und ggf. von der Vergabekammer für unwirksam erklären zu lassen.

IST BEI DER VERLÄNGERUNG EINES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGES EIN NEUES VERGABEVERFAHREN ZWINGEND?

In bestimmten Fällen darf ein befristeter Vertrag über einen öffentlichen Auftrag auch ohne neues Vergabeverfahren über die ursprüngliche vorgesehene Befristung hinaus verlängert werden. Das gilt zum Beispiel dann, wenn der Auftraggeber in dem ursprünglichen Vergabeverfahren eine Option zur Vertragsverlängerung in der Auftragsbekanntmachung veröffentlicht hat, sich die Verlängerung also von vornherein vorbehalten und diese über die Auftragsbekanntmachung auch dem Wettbewerb unterstellt hat. Denkbar ist auch, dass die Verlängerung des Vertrages lediglich für einen so kurz befristeten Zeitraum gelten soll, dass hierin eine minimale Änderung des öffentlichen Auftrags liegt, für die kein neues Vergabeverfahren erforderlich ist.

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