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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

WAS IST DAS GWB UND WAS REGELT ES? - EINE DEFINITION

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - auch Kartellgesetz genannt - dient dem freien, ungehinderten und funktionierenden Wettbewerb der Marktteilnehmenden - diese sollen möglichst ungehindert auf dem Markt agieren können.

Das GWB gilt als das „Grundgesetz der Wirtschaft“. Es enthält den zentralen Ordnungsrahmen des deutschen Kartellrechts sowie des Wettbewerbsrechtes. Im Sinne eines fairen Wettbewerbs schützt es die Marktteilnehmenden vor wettbewerbsbeschränkendem Verhalten, zum Beispiel wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen.

Wesentliche Anliegen des GWB sind die Kartellbekämpfung, die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen und marktstarke Unternehmen sowie die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionen). Das GWB ist auch die zentrale Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der nationalen Kartellbehörde, das Bundeskartellamt. Im 4. Teil des GWB sind die allgemeinen Regeln des Europäischen Vergaberechts in deutsches Recht umgesetzt.

WELCHE ROLLE SPIELT DAS EUROPÄISCHE WETTBEWERBSRECHT?

Die deutsche Wettbewerbsordnung wird heute nicht mehr allein durch das deutsche Recht bestimmt, sie wird durch das Europäische Recht, insbesondere das Europäische Kartellrecht (EU-Kartellrecht) überlagert.

Neben das deutsche Wettbewerbsrecht sind durch die Art. 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Europäische Fusionskontrollverordnung Regelungen auf europäischer Ebene getreten.

Das Bundeskartellamt wendet die einschlägigen europäischen Normen zusätzlich zu den Vorschriften des GWB an, wenn die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Die Normen im GWB und im AEUV gleichen sich im Wesentlichen.

WAS REGELT DAS GWB BZW. WAS IST LAUT GWB VERBOTEN?

Das GWB sanktioniert bestimmtes verbotenes Verhalten.

Es enthält das Verbot wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens bzw. wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, nähere Regelungen zum Verbot von Kartellen sowie zur Kontrolle bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen, zum Missbrauch marktbeherrschender Stellungen, zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen sowie zur Organisation und dem Verfahren der Wettbewerbsbehörden, insbesondere des Bundeskartellamtes (inklusive Regelungen zu Geldbußen etc.) und gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren (u. a. zum Kartellgericht) sowie schließlich das so genannte Kartellvergaberecht.

SEIT WANN GILT DAS GESETZ GEGEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN?

Das GWB ist am 1. Januar 1958 in Kraft getreten und seither insgesamt zehn Mal novelliert worden.

Anfang 2021 ist die 10. GWB-Novelle unter dem Namen „Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen" (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft getreten. Wichtigstes Anliegen der Novelle war die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht auf digitalen Märkten.

FÜR WEN GILT DAS GESETZ GEGEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN?

Das GWB gilt für Unternehmen aller Bereiche. Es gilt auch für Unternehmen, die im Besitz der öffentlichen Hand sind oder von ihr verwaltet werden. Das GWB enthält für einige Branchen jedoch Sonderregelungen, zum Beispiel für die Landwirtschaft.

WANN GELTEN JEWEILS DAS GWB, DAS UWG UND DAS WREGG?

Das GWB ist von dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) zu unterscheiden.

Das UWG soll vor allem die Sittlichkeit, Lauterkeit und Fairness des Wettbewerbs sicherstellen.

Das WRegG ist die rechtliche Grundlage für die Einrichtung und den Betrieb des bundesweite Wettbewerbsregisters. Das Register stellt öffentlichen Auftraggebern Informationen zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen soll zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann oder muss.

WAS VERSTEHT MAN UNTER GWB-VERGABERECHT BZW. UNTER KARTELLVERGABERECHT?

Seit dem 01.01.1999 enthält das GWB im 4. Teil die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen durch öffentliche Auftraggeber oberhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte ("Kartellvergaberecht" oder "GWB-Vergaberecht").

Im 4. Teil des GWB werden maßgebliche Inhalte der EU-Richtlinien zum europäischen Vergaberecht (also für EU-weite Vergabeverfahren) umgesetzt. Das Kartellvergaberecht wird maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt. Der 4. Teil des GWB enthält Vorschriften zum Vergabeverfahren und zum Nachprüfungsverfahren.

Kapitel 1 enthält u. a. die Grundsätze des Vergaberechts, verschiedene Definitionen (zum Beispiel zu "öffentlichen Auftraggebern"), Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Vergaberechts (zum Beispiel für die Vergabe an verbundene Unternehmen), allgemeine Vorschriften zum Ablauf des Vergabeverfahrens, etwa zu den Verfahrensarten, zu Rahmenvereinbarungen, zur Leistungsbeschreibung, zur Eignung, zu den Ausschlussgründen, bis hin zum Zuschlag und besonderen Anforderungen an die Ausführung des Auftrags.

Nähere Vorschriften bzw. Verfahrensregeln finden sich in den Vergabeverordnungen, zum Beispiel in der Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung, VgV).

Das im Kapitel 2 geregelte Nachprüfungsverfahren ist das vergaberechtliche Rechtsschutzsystem, mit dem bei der Auftragsvergabe nicht berücksichtigte Bieter oder Bewerber auf Antrag die Vergabe öffentlicher Aufträge überprüfen lassen können, indem sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften vor den Vergabekammern (in 1. Instanz) und im Wege der Sofortigen Beschwerde vor den Vergabesenaten bei den Oberlandesgerichten (in 2. Instanz) geltend machen können.

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