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Vergabebekanntmachung

WAS IST EINE VERGABEBEKANNTMACHUNG? - EINE DEFINITION

Bei der Vergabebekanntmachung handelt es sich um die nationale oder europaweite Bekanntmachung von

Die Vergabebekanntmachung zählt zu den EU-Bekanntmachungen der öffentlichen Auftragsvergabe oberhalb der Schwellenwerte durch die öffentliche Hand.

Die Vergabebekanntmachung muss etwa Angaben

  • zum Auftraggeber,
  • zum Auftragsgegenstand,
  • zum Vergabeverfahren,
  • zur Art und zum Umfang der Leistung,
  • zum Ort der Ausführung sowie
  • zum Namen des beauftragten Unternehmens enthalten.

Die Vergabebekanntmachung wird nachträglich, nach Abschluss eines Vergabeverfahrens (durch den Zuschlag) veröffentlicht.

Hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachungen von Beschaffungen bzw. Ausschreibungen unterscheidet man die Vergabebekanntmachung u. a. von der sogenannten Auftragsbekanntmachung zu Beginn eines Vergabeverfahrens, mit der öffentliche Auftraggeber die Absicht, einen öffentlichen Auftrag über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge zu vergeben, bekannt machen müssen.

Die im Vergaberecht statuierte Pflicht zur Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung dient der Transparenz im Nachhinein (ex post-Transparenz). Sie bezweckt, Unternehmen (Bewerber und Bieter), die EU-Kommission sowie auch die Allgemeinheit zeitnah über das Ergebnis eines abgeschlossenen Vergabeverfahrens zu informieren.

Die Vergabebekanntmachung wird im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (EU-Amtsblatt) veröffentlicht; sie kann von Unternehmen über TED recherchiert werden.

WO IST DIE VERGABEBEKANNTMACHUNG GEREGELT?

Die Vergabebekanntmachung ist für Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte (EU-Ausschreibungen oder europaweite Ausschreibungen) in § 39 der Vergabeverordnung (VgV) für Liefer- und Dienstleistungen bzw. für Bauleistungen in § 18 EU Abs. 3 VOB/A geregelt.

Für Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenbereich) ist die Vergabebekanntmachung in § 30 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungen geregelt.

WIE LANGE SIND DIE INFORMATIONEN VORZUHALTEN?

§ 30 UVgO sieht vor, dass über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen informiert werden muss.

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) enthält in § 20 Abs. 3 VOB/A eine ähnliche Regelung. Demnach sind die Informationen, die über vergebene Aufträge veröffentlicht werden, sechs Monate vorzuhalten.

WANN, WIE UND WORÜBER MÜSSEN ÖFFENTLICHE AUFTRAGGEBER EINE VERGABEBEKANNTMACHUNG VERÖFFENTLICHEN?

Die Vergabebekanntmachung muss im Oberschwellenbereich spätestens 30 (Kalender-) Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt werden.

Zu melden ist jede Auftragsvergabe bzw. jeder vergebene Auftrag, gleichgültig, in welchem Verfahren die Vergabe erfolgte. Es werden also nicht nur Aufträge erfasst, die nach einer vorherigen Bekanntmachung, zum Beispiel in einem Offenen Verfahren oder in Verfahren mit einem Öffentlichen Teilnahmewettbewerb vergeben wurden. Vielmehr fallen auch solche vergebene Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erteilt wurden, unter die Meldepflicht.

Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens bedarf dagegen keiner EU-weiten Bekanntmachung. Bei Rahmenvereinbarungen umfasst die Vergabebekanntmachung nur die abgeschlossene Rahmenvereinbarung selbst und nicht den jeweiligen Einzelauftrag.

Für die EU-weite Vergabebekanntmachung ist das Standardformular nach Anhang III Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden (Formular 3: „Bekanntmachung vergebener Aufträge“). Die Vergabebekanntmachung muss die Informationen nach Anhang V Teil D RL 2014/24/EU enthalten.

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