Turnusmäßig alle zwei Jahre hebt die europäische Kommission die Schwellenwerte für die Oberschwellenvergabe an. Das heißt, dass Beschaffungen, die oberhalb dieser Netto-Volumen liegen, europaweit und nach den vergaberechtlichen Vorgaben der Bundesgesetzgebung (im wesentlichen GWB, VgV, VOB) ausgeschrieben werden müssen. Nun ist es wieder soweit: alle Ausschreibungen, die nach dem 01.01.2018 veröffentlicht werden, müssen vergabeverfahrensrechtlich anhand folgender Grenzwerte eingeordnet werden:
Bauausschreibungen: 5.548.000 € Netto-Beschaffungsvolumen
Liefer- und Dienstleistungsausschreibungen: 221.000 € Netto-Beschaffungsvolumen
Sektoren-Auftraggeber (Dienstleistungen): 443.000 € Netto-Beschaffungsvolumen
Oberste Bundesbehörden (Dienstleistungen): 144.000 € Netto-Beschaffungsvolumen
Geschätzt werden muss der Gesamtauftragswert stets inklusive aller Lose und Zeiträume sowie inklusive aller Optionen bei Zeitverträgen.