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AUFHEBUNG AUS FORMALEN GRÜNDEN - WAS NUN?

Aufhebung aus formalen Gründen - was nun?

Im DTAD Magazin widmen wir uns heute dem Fall, dass die ausschreibende Stelle die Vergabe einfach aufhebt. Erfahren Sie von Ihren Rechten und was Sie als Bieter tun können. 

 

Des Öfteren kommt es vor, dass wir beim DTAD einer EU-Nicht-Vergeben-Meldung nachrecherchieren und dabei auf die Aussage stoßen, dass die Ausschreibung „rechtlichen Prüfungen nicht standgehalten habe“ oder sich der Bedarf im Hause unvorhersehbar stark geändert habe. Bleibt ihnen bei letzterer Argumentation nur übrig, sich die Gründe für den plötzlichen Richtungswechsel erläutern zu lassen (siehe § 63 Abs. 1 Nr. 2 VgV) und diese dann bei Plausibilität zu akzeptieren, können Sie die Andeutung oder das Eingeständnis rechtlicher Fehler im Vergabeprozess zum Anlass zu nehmen, sich hilfestellend an die Seite der Vergabestelle zu schlagen, um ihre Chancen für die kommende Ausschreibung zu verbessern.

Grundsätzlich können Sie bei einer Ausschreibungsaufhebung aus rechtlichen Gründen davon ausgehen, dass einer der Bieter die Unterlagen ordentlich seziert und so einiges an diesen auszusetzen hatte – die Vergabestelle dürfte nicht nur mit einigen Rügen konfrontiert worden sein, sondern darüber hinaus zum Schluss gekommen sein, dass diese auch auf tatsächliche Vergaberechtsfehler hinweisen. Viele Vergabestellen entgehen dann lieber der Gefahr eines Vergabe- Nachprüfungsverfahrens mit aus ihrer Sicht schlechten Karten, indem sie die Ausschreibung kurzerhand aufheben, was auch durchaus vergaberechtskonform ist (§ 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV).

Allerdings hat sich dadurch ja nicht der Beschaffungsbedarf erledigt und die Vergabestelle wird sich überlegen müssen, wie sie an ihr Ziel kommt, die Beschaffung auf Basis eines wirtschaftlichen Angebotes vorzunehmen. Hier kann sie sich nicht auf Tatbestände berufen, die eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ermöglichen, sondern sie muss die gerügten Vergaberechtsverstöße heilen, indem sie die Vergabeunterlagen überarbeitet und das Vergabeverfahren ganz neu startet.

Hier kommen Sie ins Spiel: Oftmals ergeben sich die Vergaberechtsverstöße aus Marktunkenntnis, beispielweise weil die Vergabestelle gar nicht wusste, dass ein bestimmtes Ausschlusskriterium ein Alleinstellungsmerkmal eines Anbieters war und damit das Wettbewerbsverbot (unbemerkt & unabsichtlich) verletzt wurde. In diesen und vielen ähnlichen Fällen ist die Vergabestelle auf Hilfe von Marktexperten angewiesen, die Sie auf jeden Fall in Ihren Reihen haben.

Gehen Sie also in Kenntnis einer solchen Verfahrensaufhebung offensiv auf die Vergabestelle zu und bieten Sie ihr Ihre Mithilfe an, eine vergaberechtskonforme Ausschreibung auf die Beine zu stellen! Unter dem Eindruck eines offensichtlich äußerst kritischen Marktes werden sie für die Hilfe dankbar sein und Sie können im Gegenzug Ihre Expertise nutzen, um die Ausschreibung in Ihrem Sinne zu beeinflussen.  Auch das ist im Übrigen vergaberechtskonform, solange die  Vergabestelle ihrerseits Maßnahmen ergreift, die einen fairen Wettbewerb gewährleisten und der Markt in der neuen Ausschreibung darüber informiert wird, dass Sie an der Erstellung der Ausschreibung mitgewirkt haben (§ 7 Abs. 1 und 2 VgV).

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