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Angebotsfrist

WAS VERSTEHT MAN UNTER DER ANGEBOTSFRIST? - EINE DEFINITION

Die Angebotsfrist ist der Zeitraum, der den Unternehmen bzw. den Unternehmern in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für die Bearbeitung der Angebote und die Angebotsabgabe zur Verfügung steht. Die Angabe der Angebotsfrist erfolgt in der Auftragsbekanntmachung.

Für EU-weite Vergabeverfahren legen die EU-Vergaberichtlinien die Dauer der Angebotsfrist fest. Auch das deutsche Vergaberecht macht entsprechende Vorgaben für die Fristsetzung durch die Vergabestelle.

Eine einheitlich für alle Bieter bemessene Angebotsfrist sichert Chancengleichheit im Wettbewerb. Die Angebotsfrist ist eine Ausschlussfrist. Ein Angebot, das nach Fristablauf eingegangen ist, wird vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn, der Bieter hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist kann ein Angebot geändert, berichtigt oder zurückgezogen werden; nach Ablauf der Angebotsfrist sind die Bieter an ihre Angebote gebunden. Den Zeitraum, in dem die Bieter an ihre Angebote gebunden sind, bezeichnet man als Bindefrist.

Von der Angebotsfrist ist die Bewerbungsfrist oder Teilnahmefrist zu unterscheiden. Das ist der Zeitraum, den Bewerbern in zweistufigen Vergabeverfahren für die Erarbeitung und Einreichung ihrer Teilnahmeanträge zur Verfügung steht.

WIE LANGE IST DIE ANGEBOTSFRIST IN EU-WEITEN VERGABEVERFAHREN?

Die Angebotsfrist beträgt in EU-weiten Vergabeverfahren (bei digitaler Durchführung) im Regelfall einheitlich mindestens 30 (Kalender-) Tage. Das gilt zum Beispiel auch im Verhandlungsverfahren für die Einreichung der Erstangebote. Es handelt sich bei diesem Zeitraum um eine Mindestfrist. Sie stellt also die Untergrenze für den Zeitraum dar, den der öffentliche Auftraggeber für die Einreichung der Angebote vorgeben muss.

Gerechnet wird die Angebotsfrist nach Kalendertagen, so dass auch Wochenenden, gesetzliche Feiertage etc. in die Fristberechnung einzubeziehen sind.

Wie alle in einem Vergabeverfahren geltenden Fristen muss auch die Angebotsfrist grundsätzlich angemessen sein. Ihre Festlegung muss vor allem die Komplexität der Leistung und die veranschlagte Zeit für die Ausarbeitung der Angebote berücksichtigen.

Die Angebotsfrist ist von vornherein länger als die Mindestfrist zu bemessen, wenn die Angebote nur nach einer Ortbesichtigung und / oder nach der Einsichtnahme von Unterlagen beim öffentlichen Auftraggeber erstellt werden können. In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit kann die Angebotsfrist dagegen verkürzt werden; im offenen Verfahren zum Beispiel auf minimal 15 Kalendertage.

WIE LANG IST DIE ANGEBOTSFRIST IN NATIONALEN VERGABEVERFAHREN?

In nationalen Vergabeverfahren zur Vergabe eines Auftrags über Liefer- und Dienstleistungen, etwa bei öffentlichen Ausschreibungen oder Beschränkten Ausschreibungen, muss der Auftraggeber allgemein angemessene Fristen festsetzen, ohne dass hierfür eine konkrete Anzahl an Kalendertagen durch das Vergaberecht vorgegeben werden.

Auch bei der Vergabe von Bauaufträgen im Anwendungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist eine ausreichende Angebotsfrist festzulegen; das gilt etwa auch bei einer Freihändigen Vergabe.

WANN BEGINNT DIE ANGEBOTSFRIST?

Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu laufen. Der Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung wird nicht mitgerechnet. Auch spielt keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt ein interessiertes Unternehmen die Ausschreibung zur Kenntnis genommen hat.

WANN ENDET DIE ANGEBOTSFRIST?

Die Angebotsfrist endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der gesetzten Frist; es sei denn, der Auftraggeber hat eine bestimmte Uhrzeit für den Eingang der Angebote festgelegt.

WANN MUSS DIE ANGEBOTSFRIST VERLÄNGERT WERDEN?

Der Auftraggeber muss die Angebotsfrist verlängern, wenn er zusätzliche Informationen zur Auftragsvergabe (etwa zum Leistungsverzeichnis oder zu den Vertragsbedingungen o. ä.) trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen kann oder wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt. Es sei denn, die Information oder die Änderung sind für die Erstellung des Angebotes unerheblich.

WIE LANGE IST EIN ANGEBOT NACH VOB GÜLTIG?

In EU-weiten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge beträgt die Bindefrist regelmäßig 60 Kalendertage. In begründeten Fällen kann der öffentliche Auftraggeber auch eine längere Frist festlegen. Für nationale Vergabeverfahren beträgt die Bindefrist in der Regel 30 Kalendertage. Eine längere Bindefrist ist möglich, muss aber zumindest in der Vergabeakte begründet und dokumentiert werden.

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