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Nebenangebot

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Ein Nebenangebot besteht in einer inhaltlichen Abweichung des Angebots zu den in den Vergabeunterlagen beschriebenen Leistungen, es sei denn, es handelt sich nur um eine technische Spezifikation. Der Auftraggeber hat in den Vergabeunterlagen anzugeben, ob er Nebenangebote zulässt (vgl. § 35 VgV). Ebenso hat er Regelungen zur Wertung der Nebenangebote aufzuführen (vgl. § 127 Abs. 4 S. 2 GWB). Letztere sind zu werten, wenn sie grundsätzlich erlaubt wurden und den Mindestanforderungen entsprechen. Der Bieter ist verpflichtet, die Anzahl der Nebenangebote aufzulisten und diese zu kennzeichnen.

Das normalerweise während eines laufenden Vergabeverfahrens geltende Verhandlungsverbot zwischen Auftraggeber und Bieter ist aufgehoben, wenn dies zur Klärung geringfügiger technischer oder preislicher Änderungen aufgrund von Nebenangeboten notwendig wird. Nebenangebote sollen dazu beitragen, Innovationskräfte des Marktes nutzbar zu machen.

Siehe auch: Hauptangebot

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