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Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen

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Alle öffentlichen Aufträge – mit Ausnahme von Bauaufträgen – unterliegen dem öffentlichen Preisrecht.
Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge finden sich insbesondere in der „Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“.
Diese bestimmt u.a., dass Marktpreise Vorrang haben und Selbstkostenpreise nur in Ausnahmefällen vereinbart werden dürfen.

Die Einhaltung der Preisverordnung wird durch die Preisbehörden der Bundesländer kontrolliert. Bei Nichtbeachtung wird die Preisvereinbarung ungültig.

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